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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 107/02
vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen (§ 552 a ZPO). Streitwert: 531.554 •
Gründe: Entgegen der Auffassung der Revision ist mangels entgegenstehender Übergangsregelung § 552 a ZPO im vorliegenden Fall anwendbar. Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Revision nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder - wie vom Berufungsge-richt angenommen - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung von der Ent-scheidung [X.] oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht oder daß bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler begangen worden sind, die über die Einzelfallentscheidung hinaus Interessen der Allge-meinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 221, 225, 226). Diese [X.] - gen liegen hier nicht vor. Die bloße Möglichkeit, daß im Revisionsverfahren ge-gen ein Teilurteil eine für das weitere Verfahren relevante Vorfrage anders be-urteilt werden könnte als in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts, gebietet keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Revision hat im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. [X.]
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Meta
22.12.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. XII ZR 107/02 (REWIS RS 2004, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 56
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