Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 250/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2309

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 250/12

vom

9. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die
Richter Dr. Fischer
und Grupp

am 9. Oktober 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 13. Sep-tember 2012
wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
wird auf 39.

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und
zulässig
(§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dass auch der in einem
formularmäßig abgefassten Mahnschreiben
ent-haltene Hinweis, bei Nichtzahlung würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, einen unmittelbaren Vollstreckungsdruck auslösen kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 -
IX ZR 1
2
-

3

-
8/10, [X.], 385 Rn. 9).
Die behauptete Verletzung
des rechtlichen
Gehörs
hat der Senat geprüft und verneint.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
12 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
I-
27 U 21/12 -

3

Meta

IX ZR 250/12

09.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 250/12 (REWIS RS 2014, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2309

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