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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 250/12
vom
9. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die
Richter Dr. Fischer
und Grupp
am 9. Oktober 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 13. Sep-tember 2012
wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
wird auf 39.
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und
zulässig
(§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dass auch der in einem
formularmäßig abgefassten Mahnschreiben
ent-haltene Hinweis, bei Nichtzahlung würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, einen unmittelbaren Vollstreckungsdruck auslösen kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 -
IX ZR 1
2
-
3
-
8/10, [X.], 385 Rn. 9).
Die behauptete Verletzung
des rechtlichen
Gehörs
hat der Senat geprüft und verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
12 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
I-
27 U 21/12 -
3
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 250/12 (REWIS RS 2014, 2309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2309
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