Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. VIII ZR 239/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 208

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 239/12
vom

18. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der [X.] des [X.] vom 6. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 13. November 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert

Gründe:
I.
Die Rechtsanwälte, die für die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat [X.]. Die Beklagten beantragen
nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts
zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
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II.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die [X.] gemäß § 78b ZPO sind nicht erfüllt.
Die Beklagten haben zwar rechtzeitig innerhalb der [X.]([X.])frist
den Antrag
auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt [X.] substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-anwalt zu finden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 -
VIII [X.], juris Rn. 9 mwN).
Mit dem von den Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO jedoch nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der [X.] zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwalt-schaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundes-gerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine sol-che Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
November 1994 -
XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 -
VI [X.], [X.], 132 Rn. 3; vom
20.
November
2012 -
VIII ZR 175/12, zur [X.] vorgesehen).
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4
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Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im
Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schriftsatz der [X.] vom 20. September 2012 im Einzelnen darge-legten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das in der [X.] und in den darin in Bezug genommenen Anlagen enthal-tene weitere Vorbringen vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2004 -
11 C 520/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2012 -
63 [X.]/04 -

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Meta

VIII ZR 239/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. VIII ZR 239/12 (REWIS RS 2012, 208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

VIII ZR 239/12

I ZA 1/11

XII ZB 18/12

XII ZB 51/11

VIII ZR 175/12

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