Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 4 StR 371/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3014

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Gegenstand

Strafzumessung bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung: Strafschärfende Berücksichtigung einer Berufsgleichheit der Mutter des - jugendlichen - Angeklagten und des Tatopfers


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des [X.] bei dem [X.] vom 30. April 2010, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am 10. November 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die [X.] hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. [X.]/[X.] § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die [X.] steigernde Bedeutung zu.

3

Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die rechtlich unzutreffende Wertung die Bemessung der Freiheitsstrafe durch die [X.] zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem [X.] nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

4

Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück ([X.], Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, [X.]St 35, 267).

Ernemann                                      Solin-Stojanović                                   Cierniak

                           [X.]                                                   Bender

Meta

4 StR 371/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 30. April 2010, Az: II-21 KLs 11 Js 406/09 - 14/10, Urteil

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 250 Abs 1 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 4 StR 371/10 (REWIS RS 2010, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3014

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 122/13

1 StR 122/13

4 StR 371/10

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