Aktenzeichen 1 StR 122/13

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.05.2013

Absoluter Revisionsgrund einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit: Voraussetzungen der erfolgreichen Rüge der Entfernung sämtlicher Zuhörer aus dem Sitzungssaal aufgrund einer Anordnung des Strafkammervorsitzenden

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