Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 1 StR 98/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 9987

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Gegenstand

Strafzumessung: Vorliegen einer wesentlichen Aufklärungshilfe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2021, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten – ebenso wie den nicht revidierenden Mitverurteilten [X.]– wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 16 Fällen und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das [X.] rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB in Betracht kommt. Hierzu bestand Anlass, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hatte.

3

Das Urteil teilt zwar den Gang des Ermittlungsverfahrens, nicht aber Einzelheiten des Teilgeständnisses mit, so dass der [X.] nicht überprüfen kann, ob und gegebenenfalls für welche Einzelstrafen die Voraussetzungen einer solchen Strafrahmenmilderung vorlagen. Eine wesentliche Aufklärungshilfe kann bereits dann vorliegen, wenn die Aussage eines Täters zumindest eine sicherere Grundlage für die Aburteilung von Tatbeteiligten schafft (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 [X.] Rn. 10 mwN). Die Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

4

Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 46b StGB zu treffen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es demgegenüber nicht. Die getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand.

Jäger     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Hohoff     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 98/22

19.05.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 13. Oktober 2021, Az: 22 KLs 480 Js 5892/21

§ 46b StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2022, Az. 1 StR 98/22 (REWIS RS 2022, 9987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9987

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(Wesentliche Aufklärungshilfe bei voriger Selbstanzeige eines anderen Beteiligten)


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1 StR 512/18

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