Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2021, Az. B 5 R 35/21 C

5. Senat | REWIS RS 2021, 1509

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenvorstellung - Anhörungsrüge - Vorbringen ohne Ausführungen, die auf eine Gehörsrüge hindeuten


Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. August 2021 - [X.] R 11/21 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat im Urteil vom 28.4.2021 einen Anspruch des [X.] auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung verneint. Der Kläger habe die für diese Rente erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monate) mit den bei ihm anzurechnenden 40 Monaten nicht erfüllt. Auch ein Tatbestand, bei dem die Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, liege nicht vor. Das [X.] hat deshalb die Berufung des [X.] gegen den ablehnenden Gerichtsbescheid des [X.] vom 8.12.2020 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen das ihm am 14.5.2021 in [X.] zugestellte [X.]-Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom [X.] "Revision - Beschwerden" zum [X.] erhoben. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am [X.] ist weder eine Rechtsmittelschrift, die von einem vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet war, noch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingegangen. Daraufhin hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 2[X.] in [X.] zugestellt worden.

2

Mit einem am 25.10.2021 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 19.10.2021 bittet der Kläger erneut um Anerkennung des von ihm geltend gemachten Rentenanspruchs. Er erfülle alle Voraussetzungen und habe sämtliche Unterlagen an einen Anwalt übersandt. Dieser habe jedoch das Mandat niedergelegt, nachdem er - der Kläger - aufgrund eines Klinikaufenthalts vom 7.7. bis zum [X.] und dem Verlust seines Handys nicht in der Lage gewesen sei, sich bei dem Anwalt zu melden. Er fühle sich im Stich gelassen, zumal er vor allem in [X.] erkrankt sei.

3

II. Der Rechtsbehelf des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom [X.] ist unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

1. Als gesetzlich geregelter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats vom [X.] kommt die Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht. Sie ist zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis entsprechender Umstände dargelegt wird, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat 178a Abs 2 Satz 1 und 5 SGG). Das Schreiben des [X.] vom 19.10.2021 enthält jedoch nichts, was als Rüge einer Verletzung seines Anspruchs darauf, dass das Gericht sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, gedeutet werden könnte. Darauf, dass das Schreiben die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Entscheidung (vgl § 178a Abs 2 Satz 1 SGG) nicht wahrt, kommt es damit nicht mehr an.

5

2. In der Sache fordert der Kläger eine nochmalige Überprüfung der ablehnenden Entscheidung des Senats vom [X.]. Es kann hier offenbleiben, ob eine solche sog "Gegenvorstellung" im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 ([X.] 3220) überhaupt noch statthaft ist (zum aktuellen Streitstand vgl [X.] in [X.], § 178a RdNr 109.1 ff, Stand 18.10.2021; s auch [X.] Beschluss vom 19.11.2020 - 1 BvR 856/20 - juris RdNr 7). Selbst wenn dies bejaht wird, müsste vor dem [X.] auch eine Gegenvorstellung formgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (vgl [X.] vom 10.12.2010 - [X.] [X.]/10 B - juris RdNr 15). Das ist hier nicht der Fall.

6

3. Soweit der Vortrag des [X.] in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass er sein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der am [X.] abgelaufenen Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das [X.]-Urteil geltend macht und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt (vgl § 67 SGG), kann das nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre verspätet, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels gestellt worden ist (vgl § 67 Abs 2 Satz 1 SGG). Spätestens mit der Entlassung aus der Klinik am [X.] (dieser Entlassungstag ist im Behandlungsbericht der Klinik genannt) oder - wie der Kläger angibt - am [X.] hätte der Kläger wieder Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen können. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte vor dem [X.] von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht gestellt werden müssen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 19.10.2021 an das [X.] erneut den [X.] vor einem obersten Gerichtshof des Bundes missachtet.

7

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

8

5. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im [X.] gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl [X.] vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 7; [X.] Beschluss vom [X.] ua - juris RdNr 7 f).

Meta

B 5 R 35/21 C

28.10.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Landshut, 8. Dezember 2020, Az: S 12 R 307/20, Gerichtsbescheid

§ 67 SGG, § 178a Abs 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2021, Az. B 5 R 35/21 C (REWIS RS 2021, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1509

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1 BvR 856/20

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