Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. XI ZR 188/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3883

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. März 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB a.[X.] § 278a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden [X.] abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßesgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auchdie dem Treuhänder erteilte [X.]) Bei steuersparenden [X.] muß sich das in [X.] nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen [X.] zu Wert und Rentabilität des [X.] nicht zurechnen lassen.Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende [X.] und liegen damit außerhalb des [X.] der Bank.[X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2003 durch [X.], dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des31. Zivilsenats des [X.] vom13. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Sparkasse verlangt von den Beklagten die Rückzah-lung zweier Darlehen, die sie ihnen zur Finanzierung des [X.] gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Im August 1990 suchte der damals für die [X.] und später für die [X.] folgenden: Verkäuferin) tätige [X.]. die Beklagten mehrfach [X.] auf und bot ihnen eine Eigentumswohnung zum Kauf an. Im [X.] an ein Gespräch in den Räumen der Verkäuferin erteilten die [X.] der CO. [X.] (im folgenden: Treu-händerin) am 20. Dezember 1990 einen notariellen [X.] zumErwerb einer dort im einzelnen bezeichneten Eigentumswohnung, die die- 3 -Verkäuferin ihrerseits im Oktober 1990 erworben hatte. Gleichzeitig be-vollmächtigten sie die Treuhänderin zur "Vornahme aller [X.] Rechtshandlungen" sowie zur "Abgabe und Entgegennahme allerWillenserklärungen", die für den Eigentumserwerb und dessen Finanzie-rung "erforderlich sind". Die Treuhänderin nahm das Angebot mit nota-rieller Erklärung vom 23. Dezember 1990 an und schloß gleichzeitig [X.] der Beklagten mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertragüber die Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises [X.] sowie der Nebenkosten nahm sie für die Beklagten bei derKlägerin zwei Darlehen über 125.500 DM und 64.000 DM auf, die durcheine Grundschuld abgesichert wurden. Eine Widerrufsbelehrung nachdem [X.] wurde den Beklagten nicht erteilt.Seit Juni 1998 bedienten die Beklagten die aufgenommenen [X.] nicht mehr. Die Klägerin kündigte die Verträge daraufhin fristlos.Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Rückzahlung des [X.] von 46.984,87 zuzüglich Zinsen.Diese verweigern die Zahlung unter anderem mit der Begründung,der Treuhandvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegenVerstoßes gegen das [X.] nichtig. Zudem hätten sieihre auf den Abschluß des [X.] und der [X.] Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) wirksamwiderrufen. Schließlich treffe die Klägerin ein Aufklärungsverschulden.Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen,daß die Wohnungen, die die Verkäuferin selbst zu einem wesentlichniedrigeren Preis erworben habe, weit überteuert seien. Ein schwerwie-- 4 -gender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie derVerkäuferin einen ungesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährthabe.Das [X.] hat der Klage von einem Teil des [X.] stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Darlehensverträge seien wirksam. Zwar seien der [X.] und die damit verbundene Vollmacht wegen Verstoßes gegenArt. 1 § 1 des [X.]es nichtig. Die Klägerin könne sichaber mit Erfolg auf § 172 BGB berufen, da ihr bei Abschluß der [X.] die der Treuhänderin erteilte notarielle Vollmacht vorgele-gen habe. Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.[X.] scheide aus, da bei Ertei-lung des [X.]s eine zum Widerruf berechtigende [X.] im Sinne des § 1 HWiG a.[X.] nicht mehr vorgelegen habe.Schließlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen- 5 -Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht gegeben. [X.] weder fest, daß die Klägerin in bezug auf die speziellen [X.] einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den [X.] gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhaltspunkte für einenschwerwiegenden Interessenkonflikt oder die Schaffung eines Gefähr-dungstatbestandes ergeben. Ein etwaiges Fehlverhalten der [X.] sich die Klägerin nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.[X.] Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.1. Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandenderWeise zu dem Ergebnis gelangt, daß die notarielle Vollmacht, von [X.] Treuhänderin bei Abschluß der Darlehensverträge Gebrauch [X.] hat, der Klägerin gegenüber aus [X.] zu behandeln [X.]) Allerdings war der Treuhandvertrag - wie das [X.] festgestellt hat - wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1Satz 1 [X.] nichtig (§ 134 BGB). Nach der neueren [X.] [X.] bedarf derjenige, der ausschließlich oderhauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs [X.] eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnisnach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener [X.]sbesorgungsvertrag ist nichtig ([X.]Z 145, 265, 269 ff.; [X.] vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 2113, 2114 [X.] -und vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1274; [X.], Ur-teil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261). [X.] erweist sich auch der hier in Rede stehende Treuhandvertrag alsunwirksam, da die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung [X.] mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringenhatte. Es ging hierbei nicht primär um die Wahrnehmung [X.] der Käufer, sondern ganz überwiegend um rechtsbesorgendeTätigkeiten von [X.]) Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfaßt - wie das [X.] im Ergebnis zu Recht angenommen hat - auch die [X.] zur Ausführung des Vertrags erteilte [X.].Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hierfür nichtentscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem ein-heitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des [X.] auf die dem [X.] zum Zwecke der umfassendenGeschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig. Nach der - [X.] zugrundeliegenden - Auffassung kann der Verstoß gegendas [X.] nur dann - mittelbar - auch zur Nichtigkeitder Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des [X.] gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlägt ([X.] 2001, 687, 688; Ganter [X.], 195; [X.] 2001, 28, 29).Dies wird damit begründet, daß sich das Verbot des Art. 1 § 1 [X.] nurgegen den Rechtsberater richte und mithin nicht zur Nichtigkeit der [X.] führen könne, die als einseitiges Rechtsgeschäft durch den [X.] des Rechtsberaters erteilt werde. Nach Auffassung des- 7 -III. Zivilsenats des [X.] (Urteil vom 11. Oktober 2001- [X.], [X.], 2260, 2261 f.) führt der Verstoß gegen Art. 1§ 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB demgegenüber unmittelbar und ohne [X.] auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (so auch Reiter/MethnerVuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat der III. Zivilsenat auf denSchutzzweck des [X.]es abgestellt. Art. 1 § 1 [X.]diene dem Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Beratungund Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirt-schaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu erreichen, wenn auch [X.], die die Vertretung ermögliche, für unwirksam erachtet werde.Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2002([X.], [X.], 1273, 1274) zum Ausdruck gebracht, daß ermit Rücksicht auf die Zweckrichtung des [X.]es [X.] Zivilsenat vertretenen Auffassung zuneigt und schließt sich die-ser nunmehr an (ebenso [X.], Urteil vom 16. Dezember 2002 - [X.], [X.], 247, 249, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen).Zwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklä-rung des Vertretenen (siehe z.B. [X.]/Leptien, [X.]. § 167Rdn. 4; [X.], [X.]. § 167 Rdn. 4; differenzie-rend [X.]-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.).Dies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach demSchutzzweck des Art. 1 § 1 [X.] zu beurteilen. Die gegenteilige [X.] berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fäl-len der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem [X.] vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus re-gelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, un-ter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen "einseiti-- 8 -gen" und "mehrseitigen" Rechtsgeschäften und nicht den [X.]. 1 § 1 [X.] in den Vordergrund zu stellen.c) Die unwirksame Vollmacht ist gegenüber der Klägerin gleich-wohl als gültig zu behandeln. Zu ihren Gunsten greift nämlich die an [X.] der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein. Diese setzt voraus, daß die [X.] dem Vertragspartner bei Vertragsschluß im Original bzw. bei nota-rieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird ([X.]Z 102, 60, 63;Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230,2232 und vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1274).aa) Das war hier nach den revisionsrechtlich nicht zu [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat dieKlägerin bei Abschluß der Darlehensverträge eine Legitimationsprüfunganhand der ihr vorgelegten notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1990vorgenommen. Dies ergebe sich - wie das Berufungsgericht ausführt -aus dem handschriftlichen Vermerk, der in dem für die "Legitimation"vorgesehenen Feld auf den Vertragsexemplaren der Klägerin eingefügtist. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrü-gen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-achtet (§ 564 Satz 1 ZPO).bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf das den [X.] zwischenzeitlich bekanntgewordene Postausgangsbuch des [X.] Notars sowie auf dessen schriftliche Stellungnahme vom13. März 2003. Nach Auffassung der Revision soll sich hieraus ergeben,daß der Klägerin bei Unterzeichnung der Darlehensverträge die notari-- 9 -elle Vollmacht vom 20. Dezember 1990 nicht vorgelegen haben könne.Wie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich insoweit um [X.], der im Rahmen des Revisionsverfahrens grundsätzlich nichtmehr zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein Restituti-onsgrund, der eine ausnahmsweise Zulassung des neuen Vorbringensrechtfertigen könnte. Der von der Revision geltend gemachte Restituti-onsgrund des § 580 Nr. 7 [X.] rechtfertigt eine Berücksichtigung neuerTatsachen im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Be-lange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern.Das trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berück-sichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem an-hängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die [X.] die Restitutionsklage beseitigt werden können ([X.]Z 5, 240,248 f.). Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch das Urteil [X.] insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Be-weismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 [X.] darstel-len, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden([X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 1871(LS) = [X.]R ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, [X.] davon hat die Revision einen Restitutionsgrund imSinne des § 580 Nr. 7 [X.] auch nicht schlüssig dargetan. Der vorge-legte Auszug aus dem Postausgangsbuch des beurkundenden Notars [X.] geeignet, eine für die Beklagten günstigere Entscheidung herbei-zuführen, da er keinen Eintrag zu dem die Vollmacht enthaltenden nota-riellen [X.] ([X.]) enthält. Die im Verhandlungstermin- 10 -überreichte schriftliche Erklärung des beurkundenden Notars stellt be-reits keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 [X.] dar. Zudem belegtsie nicht, daß den Beteiligten keine Ausfertigung der notariellen Urkundeausgehändigt wurde. Nur hierauf käme es an, da das Original der notari-ellen Urkunde stets beim Notar verbleiben muß.2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem [X.], daß die Beklagten ihre zum Abschluß des [X.]esund der Darlehensverträge führenden Willenserklärungen nicht wirksamgemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.[X.] widerrufen haben.a) Einen wirksamen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder [X.] der Beklagten vom 20. Dezember 1990 hat das Be-rufungsgericht mit der Begründung verneint, es fehle angesichts deszeitlichen Abstands von rund 3 1/2 Monaten zwischen den Besuchen [X.] in der Privatwohnung der Beklagten im August 1990 und [X.] des notariellen [X.]s nebst Vollmacht vom20. Dezember 1990 sowie angesichts einer zwischenzeitlichen Objektbe-sichtigung durch die Beklagten an einer Ursächlichkeit der ursprüngli-chen Haustürsituation für den Abschluß des [X.].Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhand-lung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.[X.] und der Vertragserklärung wird [X.] zwar nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wirdaber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen ([X.]Z 131, 385, 392m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem [X.] -zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem [X.] durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.[X.] in einer Lage be-findet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, [X.] später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zunehmen ([X.]Z 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdi-gung des Einzelfalles (Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - [X.]/01,[X.], 483, 484) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nichtzu beanstandender Weise verneint worden. Der Einwand der Revision,nicht alle Besuche des Vermittlers hätten im August 1990 stattgefunden,greift nicht. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Beru-fungsurteils, der nach §§ 314, 525 ZPO für den Senat bindend ist, ist da-von auszugehen, daß alle Hausbesuche im August 1990 erfolgt [X.]) Auch ein Widerruf der auf Abschluß der Darlehensverträge ge-richteten Erklärungen, die die Treuhänderin als Vertreterin der [X.] hat, scheidet aus. Wie auch die Revision nicht verkennt,kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 144,223, 226 ff. und Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - [X.], [X.] 2000,1247, 1248 f.) im Falle des Vertragsschlusses durch einen Stellvertreterdarauf an, ob der Vertreter zum Abschluß des Darlehensvertrages in [X.] bestimmt worden ist, wofür auch die Revision keineAnhaltspunkte aufzuzeigen vermag. Zu einer Abkehr von diesen Ent-scheidungen, die der ganz herrschenden Meinung in [X.] Literatur entsprechen, sieht der Senat keine Veranlassung.3. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Be-rufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die- 12 -Klägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneinthat.a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger [X.] [X.] bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darfregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise [X.] und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb [X.] über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehenbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der [X.] an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ([X.], [X.] 18. April 1988 - [X.], [X.] 1988, 895, 898; [X.] 3. Dezember 1991 - [X.], [X.] 1992, 133, vom17. Dezember 1991 - [X.], [X.] 1992, 216, 217, vom 31. März1992 - [X.], [X.] 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - [X.]/99, [X.] 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 160, 161).- 13 -b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher [X.] rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solcheUmstände nicht auf.aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines um81,39% überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungspflicht der Klägerinwegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs beja-hen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begrün-det ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zuzahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert deszu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. [X.], [X.] 15. Oktober 1987 - [X.], [X.] 1987, 1426, 1428, vom21. Januar 1988 - [X.], [X.] 1988, 561, 563, vom 11. [X.] - [X.], [X.] 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. [X.] - [X.], [X.] 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November2002 - [X.], [X.], 61, 62). Denn es gehört zu den eigenenAufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die [X.] zu prüfen.Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit [X.] kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieBank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einersittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - [X.], [X.] 2000, 1245,1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - [X.], [X.],61, 62). Das ist hier aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht [X.] -auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt [X.] eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger [X.] [X.] kann von einem besonders groben Mißverhält-nis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sitten-widrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der [X.] Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung([X.]Z 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November2002 - [X.], [X.], 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestandhier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schonnach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht. Der Hinweis der Re-vision auf das Urteil des V. Zivilsenats des [X.] vom18. Januar 1980 ([X.], [X.] 1980, 597 f.) geht fehl. [X.] Zivilsenat hat darin ein Mißverhältnis von 77,77% allein nicht ausrei-chen lassen, sondern die Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertra-ges nur unter Berücksichtigung weiterer belastender Umstände für [X.]) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegendenInteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon alleindeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich [X.] oder Verkäufers und des Erwerbers ist ([X.], Urteil vom21. Januar 1988 - [X.], [X.] 1988, 561, 562; OLG Stuttgart[X.] 2000, 292, 295; OLG Frankfurt a.M. [X.] 2000, 2135, 2137; OLGKöln [X.] 2000, 2139, 2142). Ein schwerwiegender Interessenkonfliktkann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" be-sondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht [X.] 15 -Ihr Hinweis, die Klägerin habe der Verkäuferin einen angeblich [X.] Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährt, um dieser dieRückführung eines Teils der Darlehen zu ermöglichen, die die [X.] insolventen Vorgängerin der Verkäuferin, der [X.], gewährt habe, ge-nügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht hat schon nicht für bewiesenerachtet, daß aus den Geschäften der Verkäuferin ausgefallene Forde-rungen der Klägerin gegen die [X.] gedeckt werden sollten. Es hat fernerunter Hinweis auf die - von der Klägerin erfolgreich in Anspruch genom-mene - Bürgschaft des Architekten [X.] festgestellt, daß der der [X.] gewährte Kredit ausreichend besichert war und bei dieser entgegender Annahme der Revision auch kein erhöhtes Insolvenzrisiko bestand.[X.] Verfahrensrügen gegen diese revisionsrechtlich nicht zubeanstandenden tatrichterlichen Feststellungen hat die Revision nichterhoben. Zu dem angeblich konkreten Insolvenzrisiko, das bei der [X.] im Hinblick auf den Kredit in Höhe von 900.000 [X.] soll, fehlt im übrigen auch ausreichender Vortrag der Beklagten.Dieser hätte eine Darlegung der Gesamtsituation der Verkäuferin [X.] unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passivader GmbH vorausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002- [X.], [X.], 160, 161).cc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine Auf-klärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrollenicht in Betracht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß dieBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder [X.] des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden [X.]s in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben [X.] oder [X.] übernommen und damit einen zusätzlichen- 16 -auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-schaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.], [X.] 1992,901, 905 und vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 160,161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, [X.] an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hin-ausgehendes Engagement der Klägerin auch nach außen in [X.] ist.4. Die Klägerin muß sich - wie das Berufungsgericht [X.] hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Vermittler B. und [X.] unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Ei-gentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständigerRechtsprechung des [X.] wird der im Rahmen von [X.], Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler [X.] im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschal-teten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbah-nung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000- [X.], [X.] 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw. und vom12. November 2002 - [X.], [X.], 2501, zum Abdruck in[X.]Z vorgesehen). Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilitätdes Objekts betreffen entgegen der Auffassung der Revision nicht [X.], sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damitaußerhalb des [X.] der Bank. An dieser Rechtsprechung, diedem Umstand Rechnung trägt, daß Darlehensverträge und [X.] grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte sind (Senats-urteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.], 1181, 1186m.w.Nachw., zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen) und das Kreditverwen-dungsrisiko allein vom Darlehensnehmer zu tragen ist, ist [X.] 17 -III.Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 188/02

18.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. XI ZR 188/02 (REWIS RS 2003, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3883

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