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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/12
vom
19. Juli 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
Dr. Fischer und
Grupp
am
19.
Juli
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen die Beschlüsse
der 7. Zivilkammer des [X.] vom 18. April 2012 und 3. Mai 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens
gegen diese Beschlüsse
einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
e-setzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Berichtigungsbe-schluss des Insolvenzgerichts unterliegt gemäß § 4 [X.] in Verbindung mit §
319 Abs. 3, §
567 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde, während die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich
zugelassen ist und somit nur im Falle der Zulassung statthaft gewesen wäre (Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 319 Rn. 25). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], [X.] vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und [X.]
-
3
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rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff). Ebenso wenig ist die Entscheidung über die Nichtzulassung mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.
2. Da die
Rechtsbeschwerde des Schuldners somit aussichtslos ist, war gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO von der Bestellung eines Notanwalts abzusehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 02.09.2011 -
18 IN 14/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2012 -
7 [X.]/12 -
2
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZA 16/12 (REWIS RS 2012, 4493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4493
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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