Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2017, Az. B 14 AS 10/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 16015

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abzugsfähigkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung


Leitsatz

Beiträge zu einer Hundehaftpflichtversicherung mindern nicht das bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] vom 1.2. bis 31.7.2014, insbesondere unter Berücksichtigung von [X.] als Absetzbetrag vom Einkommen der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden, die "große Hunde" iS von § 11 Abs 1 Landeshundegesetz [X.] (im Folgenden: [X.]) sind und für deren daher gemäß § 11 Abs 2 [X.] abzuschließende Haftpflichtversicherung sie im streitbefangenen [X.]raum eigener Angabe zufolge monatlich 14,61 [X.] aufgewandt hat. In Wahrnehmung der Aufgaben nach dem [X.] anstelle des als Optionskommune zugelassenen [X.] bewilligte die beklagte [X.] der Klägerin für diese [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 204,35 [X.]. Dabei stellte sie einem monatlichen Bedarf von 634,75 [X.] (Regelbedarf 391 [X.], Mietaufwendungen 243,75 [X.]) als Einnahmen monatlich [X.] iHv 173,10 [X.] sowie [X.] aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit iHv 432,46 [X.] gegenüber, bei deren Bereinigung sie die Haftpflichtversicherung für die Hunde nicht einbezog (Bescheid vom 30.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2014).

3

Das [X.] hat die Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Leistungsberechnung für den streitbefangenen [X.]raum Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung iHv monatlich 14,61 [X.] als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung zu berücksichtigen (Urteil vom 7.4.2015). Das L[X.] hat das Urteil auf die vom [X.] zugelassene Berufung der Beklagten geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.1.2016): Für den Abzug von Beiträgen zur Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen bestehe keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere könne er nicht auf § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 3 Halbsatz 1 Alt 1 [X.] gestützt werden. Abzugsfähig seien nur Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, deren Bedarf dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum zuzurechnen sei. Dagegen spreche nicht die gängige Praxis, Beiträge zur [X.] einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls sei aus § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 3 Halbsatz 1 Alt 2 [X.] nichts abzuleiten, weil die Hunde weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen oder anderen Gründen gehalten werden müssten.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von Versicherungen sei allein, dass es sich um gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen handele.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2015 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der [X.]lägerin im streitbefangenen Zeitraum auch unter Berücksichtigung der Aufwendungen zur Hundehaftpflichtversicherung keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zustehen.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], soweit das SG der [X.]lägerin unter Änderung dieser Bescheide für den streitbefangenen Zeitraum weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 14,61 [X.] zuerkannt und das [X.] auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Sache nach aufgehoben und die [X.]lage auf höhere Leistungen abgewiesen hat.

9

2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend verfolgt die [X.]lägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Zu Recht richtet sich die [X.]lage auch gegen die beklagte [X.] und nicht gegen den [X.] als Träger der geltend gemachten Leistungen, dessen Aufgaben ihr zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind (Wahrnehmungszuständigkeit) und wodurch sie im Außenverhältnis ungeachtet dessen verpflichtet ist, dass gemäß § 1 [X.]ommunalträger-Zulassungsverordnung (idF vom 1.12.2010, [X.]) iVm § 6a Abs 2 [X.] der [X.]reis als Optionskommune zugelassen ist (vgl näher [X.] vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 186 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 9 mwN).

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.] idF, die das [X.] vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.] 4, Rd[X.] 15 mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um [X.] zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]), erfüllte die [X.]lägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in [X.]; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

b) Dass die der [X.]lägerin im streitbefangenen Zeitraum gewährten Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit iS von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] und den §§ 9, 11, 12 [X.] nicht abgewendet und ihren Lebensunterhalt nicht gesichert hätten, ist indes nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] nicht zu erkennen. Auszugehen ist danach bei einem Regelbedarf von 391 [X.] (§ 2 [X.] 2014 vom 15.10.2013, [X.] 3856) und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iHv 243,75 [X.] von einem monatlichen Bedarf von 634,75 [X.]. Dem standen monatlich [X.] iHv 173,10 [X.] sowie [X.] aus einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit iHv 432,46 [X.] gegenüber, woraus die Beklagte nach Bereinigung um Aufwendungen der [X.]lägerin für ihre [X.] iHv 33,23 [X.] (§ 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 1 [X.]), um die [X.] iHv 30 [X.] (§ 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 2 [X.] iVm § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]-V idF, die die [X.]-V vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das [X.] vom [X.], [X.] 556, erhalten hat), um Beträge für geförderte Altersvorsorgebeiträge, allgemeine Werbungskosten und Fahrtkosten iHv 5 [X.], 15,33 [X.] und 21,60 [X.] 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 4 und 5 [X.] iVm § 6 Abs 1 [X.] [X.]-V) sowie um den [X.] iHv 70 [X.] (§ 11b Abs 3 Satz 2 [X.] 1 [X.]) ein zu berücksichtigendes Einkommen iHv 430,40 [X.] ermittelt und daraus zu Recht einen ungedeckten Bedarf von 204,35 [X.] abgeleitet hat.

4. Zutreffend sind die Beklagte und das [X.] hierbei davon ausgegangen, dass die Hundehaftpflichtversicherung keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 1 [X.] darstellt und deshalb das Einkommen der [X.]lägerin insoweit keiner weitergehenden Bereinigung unterliegt; zu Recht konnte das [X.] daher offen lassen, welche Beiträge im Einzelnen - und in welchen Monaten (zur monatsweisen Berücksichtigung von Aufwendungen etwa [X.] vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 9 Rd[X.] 23) - die [X.]lägerin dafür im streitbefangenen Zeitraum aufgewendet hat.

a) Zuzugeben ist ihr allerdings, dass nur nach dem Wortlaut von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] die Absetzbarkeit von Beiträgen zur Hundehaftpflichtversicherung naheliegen könnte. Hiernach sind vom Einkommen abzusetzen "Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der [X.]rankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden". Das könnte dafür sprechen, dass es bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen anders als nach der 2. Alternative des § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 [X.] ("nach Grund und Höhe angemessen") nicht auf das versicherte Risiko, sondern allein auf die Versicherungspflicht ankommt, wie sie hier nach bindender Auslegung des [X.] (§ 162 SGG) gemäß [X.] Landesrecht mit der Haftpflichtversicherung wegen der Hundehaltung der [X.]lägerin besteht.

b) Dagegen sprechen indes Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der Norm (hierzu unter c), wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat.

Nach dem Entwurf der ursprünglich als § 11 Abs 2 [X.] [X.] eingeführten und nunmehr als § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] fortgeführten Regelung sollte die Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen zunächst beschränkt sein auf die Absicherung von [X.]rankheitsrisiken und zur Alterssicherung. [X.] sein sollten demgemäß "Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen a) zur Vorsorge für den Fall der [X.]rankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 12).

Das ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt, sondern es ist die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen im Interesse der Harmonisierung dem Entwurf der entsprechenden Regelung im [X.] angenähert worden, der seinerseits auf § 76 Abs 2 [X.] [X.] zurückging. In den [X.] ist dazu darauf verwiesen worden, dass zu den in § 76 Abs 2 [X.] [X.] verwandten Wendungen "gesetzlich vorgeschrieben" und "nach Grund und Höhe angemessen" eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestehe. Gesetzlich vorgeschrieben seien danach Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sowie zur Gebäudebrandversicherung. Beiträge zur [X.] seien nur absetzbar, wenn die Haltung des [X.]raftfahrzeugs notwendig sei. Die weitergehende Praxis der [X.] zur Arbeitslosenhilfe zu § 194 Abs 2 Satz 2 [X.] 2 [X.]I solle nicht übernommen werden (vgl BT-Drucks 15/1749 S 31 zu § 11 unter Verweis auf § 77 Abs 2 [X.] im Entwurf des [X.], in [X.]raft getreten als § 82 Abs 2 [X.] [X.]).

Dieses Normverständnis kann bei der Auslegung von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 1 [X.] nicht außer Betracht bleiben. Nach der bei den parlamentarischen Beratungen in Bezug genommenen Rechtsprechung zu § 76 Abs 2 [X.] [X.] reichte die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung für die Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge nicht aus. Erforderlich war vielmehr zusätzlich die Prüfung im Einzelfall, ob für die Versicherung aus der Sicht der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis bestehe (vgl BVerwG Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 12.80 - BVerwGE 62, 261, 264). Die Berücksichtigung des Versicherungsbeitrags als Absetzbetrag müsse mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts in Einklang stehen, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und den Hilfeempfänger zur Selbsthilfe zu befähigen, damit weitere Gewährung von Sozialhilfe entbehrlich wurde (vgl BVerwG Urteil vom 4.6.1981 - 5 C 12.80 - BVerwGE 62, 261, 266).

Das erweist, dass die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen mit der Annäherung an die entsprechende Regelung im [X.] zwar nicht wie ursprünglich geplant auf die [X.]rankenversicherung und die Altersvorsorge beschränkt bleiben, sie aber nach Sinn und Zweck auch nicht auf jegliche Pflichtversicherung erstreckt werden sollte. Anders ist auch der Hinweis nicht zu verstehen, dass der weitergehenden Praxis der [X.] zur Arbeitslosenhilfe zu § 194 Abs 2 Satz 2 [X.] 2 [X.]I nicht gefolgt werden solle (vgl BT-Drucks 15/1749 S 31). In Fortführung der vom BVerwG entwickelten [X.]riterien zu § 76 Abs 2 [X.] [X.] sind deshalb als vom Einkommen absetzbar nur Beiträge zu solchen Pflichtversicherungen anzusehen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des [X.] aufweisen, weil sie entweder einem der in die Existenzsicherung einbezogenen Bedarfe oder der Eingliederung in Arbeit zuzurechnen sind. So liegt es etwa bei der in den Materialien angeführten Gebäudebrandversicherung als einem dem Unterkunftsbedarf zuzurechnenden Aufwand (zu ihrer Zuordnung zu § 22 [X.] vgl allerdings etwa Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 11b Rd[X.] 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 11b Rd[X.] 100, Stand Februar 2015) oder bei der [X.] als förderlich für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

c) Dem entspricht systematisch ebenfalls der Zuschnitt der weiteren Absetzungstatbestände in § 11b Abs 1 Satz 1 [X.]. Sie weisen entweder einen direkten Bezug zur Erwerbstätigkeit auf ([X.] 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, [X.] 5: die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, [X.] 6: Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs 3), sind für den Leistungsbezieher unvermeidlich ([X.] 1: auf das Einkommen entrichtete Steuern, [X.] 7: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, [X.] 8: Freibetrag bei Ausbildungsförderung) oder dienen sozialpolitischen Zwecken ([X.] 4: geförderte Altersvorsorgebeiträge). Auch mit Blick darauf fügt sich die Absetzung von Versicherungsbeiträgen, die weder einem mit dem [X.] zu deckenden Bedarf noch der Eingliederung in Arbeit zuzuordnen sind, in das Regelungskonzept des § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] nicht ein.

d) Hiernach scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen zu [X.] nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 1 [X.] aus. Soweit - wie nach den Feststellungen des [X.] hier nicht - mit einer Hundehaltung Einkommen erzielt werden soll, beurteilt sich die Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Versicherungsaufwendungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] (vgl nur Striebinger in Gagel, [X.]/[X.]I, § 11b [X.] Rd[X.] 10, Stand Dezember 2016; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 11b Rd[X.] 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 11b Rd[X.] 99, Stand Februar 2015; [X.] in BeckO[X.] [X.], [X.], § 11b Rd[X.] 6: entweder als Pflichtversicherungen oder als notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]) sowie ggf § 3 Abs 2 [X.]-V und nicht nach dem eine Einkommensverwendung im privaten Bereich privilegierenden Tatbestand des § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]. Hat die Hundehaltung einen gesundheitlichen Bezug wie etwa bei einem Blindenführhund, ist die Leistungsverantwortung anderer Träger wie insbesondere der [X.]rankenkassen vorrangig (zur G[X.]V vgl etwa [X.] vom 20.11.1996 - 3 R[X.] 5/96 - [X.], 261, 263 = [X.] 3-2500 § 33 [X.] 21; zum [X.] vgl § 13 Abs 1 [X.]). Soweit Hunde wie vorliegend aus anderen Gründen gehalten werden, scheidet eine Berücksichtigung aus, weil die Hundehaltung nicht zum vom [X.] zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet und sich infolgedessen damit in Zusammenhang stehende Versicherungsaufwendungen nicht einkommensmindernd und also leistungserhöhend auswirken können. Ist ihre Absetzbarkeit bereits als Beitrag zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung iS von § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 1 [X.] ausgeschlossen, steht dies erst recht einer Berücksichtigung nach § 11b Abs 1 Satz 1 [X.] Halbsatz 1 Alt 2 [X.] ("nach Grund und Höhe angemessen") entgegen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 14 AS 10/16 R

08.02.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 7. April 2015, Az: S 31 AS 2407/14, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 Alt 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 1 Alt 2 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 Halbs 2 SGB 2, § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG, § 11 Abs 2 HundG NW

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2017, Az. B 14 AS 10/16 R (REWIS RS 2017, 16015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16015

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 22/16 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende …


B 14 AS 34/15 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende …


B 7/14 AS 75/20 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Trinkgelder - freiwillige Zuwendungen Dritter - Abgrenzung zum Erwerbseinkommen …


B 7/14 AS 59/21 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unvererblichkeit des Leistungsanspruchs - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Renteneinkünften …


B 7 AS 16/22 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zum …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.