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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gerichtsstandbestimmung des Bundesgerichthofs bei negativem Kompetenzkonflikt
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe beim [X.] um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin nachgesucht, die das Amtsgericht verweigert habe, weil das beabsichtigte Klagebegehren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle; die hiergegen eingelegte Beschwerde sei erfolglos geblieben. Das Sozialgericht habe sich geweigert, den "Prozesskostenhilfeantrag in die Gerichtsrolle aufzunehmen". Ihr Widerspruch hiergegen sei erfolglos geblieben; die Klage vor dem Verwaltungsgericht stehe noch aus.
Der Antrag ist unzulässig, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] gibt.
Er bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann das zuständige Gericht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, und das nach § 36 Abs. 2 ZPO an sich für die Gerichtsstandsbestimmung zuständige [X.] ihm die Sache vorlegt, weil es von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]s abweichen will. Eine - regelmäßig lediglich deklaratorische - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] oder einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO darüber hinaus bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege in Betracht, wenn trotz eines nach § 17a [X.] ergangenen und unanfechtbar gewordenen Beschlusses, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, Zweifel an der bindenden Wirkung der Verweisung aufgekommen sind und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.], Beschluss vom 11. Juli 2017 - [X.], [X.], 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - [X.], NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - [X.] 167/13, [X.], 1242 Rn. 5 mwN).
Keiner dieser Fälle, in denen der [X.] bei negativen Kompetenzkonflikten zur Zuständigkeitsbestimmung berufen ist, liegt im Streitfall vor. Darauf hat die Rechtspflegerin die Antragstellerin zutreffend hingewiesen. Insbesondere streiten Amtsgericht und Sozialgericht nicht über die Wirksamkeit einer Verweisung an das Gericht des anderen Rechtswegs. Eine allgemeine Zuständigkeit des [X.]s zur Zuständigkeitsbestimmung zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege, auf die sich die Antragstellerin berufen möchte, besteht nicht.
Meier-Beck |
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Grabinski |
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Kober-Dehm |
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Marx |
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Meta
16.05.2018
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARZ
vorgehend SG Mainz, 10. April 2018, Az: S 1 AR 12/18
§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO, § 36 Abs 3 S 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2018, Az. X ARZ 258/18 (REWIS RS 2018, 9060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9060
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, X ARZ 258/18, 16.05.2018.
BayObLG München, 1 AR 12/18, 12.06.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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