Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2018, Az. X ARZ 258/18

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9060

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gerichtsstandbestimmung des Bundesgerichthofs bei negativem Kompetenzkonflikt


Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin macht geltend, sie habe beim [X.] um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin nachgesucht, die das Amtsgericht verweigert habe, weil das beabsichtigte Klagebegehren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle; die hiergegen eingelegte Beschwerde sei erfolglos geblieben. Das Sozialgericht habe sich geweigert, den "Prozesskostenhilfeantrag in die Gerichtsrolle aufzunehmen". Ihr Widerspruch hiergegen sei erfolglos geblieben; die Klage vor dem Verwaltungsgericht stehe noch aus.

2

Der Antrag ist unzulässig, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] gibt.

3

Er bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann das zuständige Gericht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, und das nach § 36 Abs. 2 ZPO an sich für die Gerichtsstandsbestimmung zuständige [X.] ihm die Sache vorlegt, weil es von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]s abweichen will. Eine - regelmäßig lediglich deklaratorische - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] oder einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO darüber hinaus bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege in Betracht, wenn trotz eines nach § 17a [X.] ergangenen und unanfechtbar gewordenen Beschlusses, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, Zweifel an der bindenden Wirkung der Verweisung aufgekommen sind und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.], Beschluss vom 11. Juli 2017 - [X.], [X.], 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - [X.], NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - [X.] 167/13, [X.], 1242 Rn. 5 mwN).

4

Keiner dieser Fälle, in denen der [X.] bei negativen Kompetenzkonflikten zur Zuständigkeitsbestimmung berufen ist, liegt im Streitfall vor. Darauf hat die Rechtspflegerin die Antragstellerin zutreffend hingewiesen. Insbesondere streiten Amtsgericht und Sozialgericht nicht über die Wirksamkeit einer Verweisung an das Gericht des anderen Rechtswegs. Eine allgemeine Zuständigkeit des [X.]s zur Zuständigkeitsbestimmung zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege, auf die sich die Antragstellerin berufen möchte, besteht nicht.

Meier-Beck     

        

Grabinski     

        

Hoffmann

        

Kober-Dehm     

        

Marx     

        

Meta

X ARZ 258/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARZ

vorgehend SG Mainz, 10. April 2018, Az: S 1 AR 12/18

§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO, § 36 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2018, Az. X ARZ 258/18 (REWIS RS 2018, 9060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9060


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ARZ 258/18

Bundesgerichtshof, X ARZ 258/18, 16.05.2018.


Az. 1 AR 12/18

BayObLG München, 1 AR 12/18, 12.06.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ARZ 258/18 (Bundesgerichtshof)


X ARZ 143/19 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeitsbestimmung: Negativer Kompetenzkonflikt im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren; Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses


X ARZ 76/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs


X ARZ 146/14 (Bundesgerichtshof)

Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Zuständigkeitsbestimmung durch einen obersten Gerichtshof des Bundes; Bindungswirkung einer …


X ARZ 172/14 (Bundesgerichtshof)

Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses; Durchbrechung der Bindungswirkung …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.