Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. X ARZ 258/18

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9101

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518BXARZ258.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 258/18
vom
16. Mai 2018
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2018 durch [X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe beim [X.] um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin nachgesucht, die das Amtsgericht verweigert habe, weil das beabsichtigte Klagebegehren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle; die hiergegen eingelegte Beschwerde sei erfolglos geblieben. Das Sozialgericht habe sich geweigert, den "[X.] aufzunehmen". Ihr Widerspruch hiergegen sei erfolglos geblieben; die Klage vor dem Verwaltungsgericht stehe noch aus.
Der Antrag ist unzulässig, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.]
gibt.
Er bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 ZPO
nur dann das zuständige Gericht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, und das nach § 36 Abs. 2 ZPO
an sich für die Gerichtsstandsbestimmung zuständige [X.] ihm die Sache vorlegt, weil es von der Entscheidung eines 1
2
3
-
3
-
anderen [X.]s oder des [X.] abweichen will. Eine -
regelmäßig lediglich deklaratorische -
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] oder einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO
darüber hinaus bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener [X.] in Betracht, wenn trotz eines
nach §
17a [X.] ergangenen und unan-fechtbar gewordenen
Beschlusses, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat,
Zweifel an der bindenden Wirkung der Verweisung
aufgekom-men sind und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten
([X.], Beschluss vom 11.
Juli 2017 -
X
ARZ
76/17, [X.], 1755 Rn.
4; Beschluss vom 29.
April 2014 -
X
ARZ
172/14, NJW 2014, 2125 Rn.
5; Beschluss vom 14.
Mai 2013 -
X
ARZ
167/13, [X.], 1242 Rn.
5 mwN).
-
4
-
Keiner dieser Fälle, in denen der [X.] bei negativen Kompetenzkonflikten zur Zuständigkeitsbestimmung berufen ist, liegt im [X.] vor. Darauf hat die Rechtspflegerin die Antragstellerin zutreffend [X.]. Insbesondere streiten Amtsgericht und Sozialgericht nicht über die Wirk-samkeit einer Verweisung an das Gericht des anderen Rechtswegs. Eine all-gemeine Zuständigkeit des [X.] zur Zuständigkeitsbestimmung zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege, auf die sich die Antragstelle-rin berufen möchte, besteht nicht.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2017

28 C 16/17 -
Sozialgericht [X.], Entscheidung vom 10.04.2018

S 1 AR 12/18 -
4

Meta

X ARZ 258/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. X ARZ 258/18 (REWIS RS 2018, 9101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9101

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X ARZ 258/18

1 AR 12/18

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