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PDF anzeigen[X.] vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten [X.] in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit [X.] sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit schwerem räuberischen Diebstahl so-wie des [X.] in 31 Fällen, davon in acht Fällen im Versuch, schuldig ist, b) der Angeklagte für die Tat unter [X.] 5.) zu einer Freiheits-strafe von sechs Monaten verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungsein-bruchsdiebstählen verurteilt und durch "[X.]" vom 4. Juli 2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall [X.] 2.) aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war. 1 - 3 - Dieser sowie die Fälle [X.] 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils ver-suchten - [X.]. Der [X.] ist damit wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war entsprechend dem ursprünglichen [X.] und den Urteilsgründen klarzu-stellen. Für den Fall [X.] 5.) hat das [X.] ersichtlich versehentlich keine Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindest-strafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungs-verbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). 2 [X.] bleibt hiervon unberührt. [X.] Roggenbuck Cierniak Schmitt
Meta
04.02.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2009, Az. 2 StR 544/08 (REWIS RS 2009, 5279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5279
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