Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 2 StR 452/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Un-terschlagung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das Urteil des [X.] vom 22. April 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes, wegen [X.] und wegen versuchten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen [X.] Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung 1 - 3 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, im Übrigen hat es den Angeklag-ten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des [X.] das Verfahren wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat ver-hängte Einzelstrafe von acht Monaten. 2 Die Strafzumessungserwägung hinsichtlich der wegen Mordes verhäng-ten [X.], dass der Angeklagte "aus nichtigem Anlass gegenüber seinem Opfer zunächst tätlich geworden ist und dann von einer Rettung dessen Menschenlebens lediglich deshalb abgesehen hat, weil er verhindern wollte, dass sein bisheriges Fehlverhalten offenbar wird" begegnet insoweit Bedenken, als das [X.] dem Angeklagten damit das Mordmerkmal der Verde-ckungsabsicht erschwerend anlastet (§ 46 Abs. 3 StGB). Die verhängte [X.] von acht Jahren und sechs Monaten ist jedoch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. 3 Der [X.] wird durch die Einstellung nicht berührt. 4 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 452/05

17.01.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 2 StR 452/05 (REWIS RS 2006, 5597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.