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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 1 AR-S 44/05 [X.].: 20 Ds 70 Js 1560/05 [X.].: 70 Js 1560/05 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. März 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in [X.], wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen ([X.] StPO 48. Aufl. § 12 Rdn. 5 m.w.N.). Dazu kann zwar auch eine Reiseunfähigkeit des Ange-klagten zählen ([X.] aaO). Dass eine solche jedoch zum maßgebli-chen gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht, liegt nicht nahe. Der für die be-hauptete Reiseunfähigkeit als Ursache geltend gemachte Vorfall ([X.]. 48 d. A.) datiert bereits vom August 2005; die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung reichte bis zum 21. Oktober 2005 ([X.]. [X.]). Der Angeklagte hat seinem Verteidiger mitgeteilt, eine Kur durchzuführen, die bis zum 25. Januar 2006 dauert. Auch die aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ([X.]. [X.]) er-sichtlichen Rückenbeschwerden des Angeklagten legen als solche eine immer noch andauernde Reiseunfähigkeit nicht nahe. 2 - 3 - Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der erneut zuständige [X.] in das Verfahren einarbeiten. Zudem hätte, da der Angeklagte nicht [X.] ist ([X.]. 10-12 d. A.), der in [X.]
wohnhafte [X.]
zum [X.] des Angeklagten anzureisen." 3 Dem tritt der Senat bei. 4 [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
Meta
08.03.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 2 ARs 97/06 (REWIS RS 2006, 4642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4642
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