Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4085

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Entscheidungstext


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[X.] durch Beschluss
vom 6. März 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 211/12
vom
17. Juli 2013
in dem Rechtsstreit

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Dr. h.c. Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher,
Dr.
Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 19.
Oktober 2012
wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die Parteien vertreiben alkoholfreie, an Kinder gerichtete Getränke in bunt aufgemachten, an Sekt erinnernde Glasflaschen.
Während das Produkt der Klägerin
kohlensäurehaltigen Fruchtnektar hnet werden darf, handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein perlendes Apfel-Pfirsich-Furchtsaftgetränk aus Fruchtsaftkonzentrat, dem natürliches Aroma zugesetzt wird. Wegen dieses Zusatzes darf es [X.] nicht als nzentrat e

Die
Klägerin beanstandet es als Verstoß gegen §
4 Nr.
11 UWG in [X.] mit §
9 Abs.
1 [X.], dass die Beklagte auf ihr Getränk kein Pfand erhebt und es auch nicht als pfandpflichtig kennzeichnet. Sie hat
die Beklagte 1
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auf Unterlassung,
Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revi-sion nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision will sie ihre Klageanträge weiter verfolgen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das streitgegenständliche Getränk kein pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.] sei, sondern unter die Ausnahme des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
[X.] falle. Es sei nicht die [X.]e Begrifflichkeit maßge-bend, sondern es müsse eine abfallwirtschaftliche Interpretation vorgenommen werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerde und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend.
I[X.] Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. [X.] geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
auf,
ob ein Getränk, das [X.] nicht als Fruchtsaft oder als Fruchtnek-tar, sondern aufgrund weiterer Zusätze nur als Fruchtsaftgetränk bezeichnet wer-den darf, aus diesem Grund auch kein pfandfreier Fruchtsaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3
Satz 2 [X.], sondern ein pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.] ist.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit.

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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht Gegenstand
eines Meinungsstreits. Eine Klärungsbedürftigkeit liegt entgegen der Ansicht der Be-schwerde auch nicht deswegen vor, weil die Beantwortung der Frage sonst zweifelhaft ist. Vielmehr ist das Berufungsgericht unter Anwendung der aner-kannten Auslegungsregeln und seiner -
von der Beschwerde
nicht angegriffe-nen -
tatrichterlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten des Streitfalls zum richtigen Ergebnis gekommen.
a)
Gemäß § 9 Abs. 1 [X.] [X.] sind Vertreiber von Getränken in [X.] mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25

n-schließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Außerdem haben sie [X.] Getränke vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu bezeichnen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 [X.]).
Nach § 9 Abs. 2 [X.] finden diese
Verpflichtungen Anwendung auf Ein-weggetränkeverpackungen, die Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäu-re (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, [X.], Bitterge-tränke und Eistee)
enthalten. Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von [X.] sind
unter anderem
Fruchtsäfte
und
Fruchtnektare.
Gemäß §
3 Abs.
1 Fruchtsaft-
und Erfrischungsgetränkeverordnung ([X.]) sind für die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufge-führten Erzeugnisse die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrs-bezeichnungen im Sinne der [X.]. Nach §
3 Abs. 2 [X.] [X.] sind die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen den dort in Spalte
1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. In der insoweit in Bezug genommenen Anlage

-rderungen 9
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erfüllt das Produkt der Klägerin unstreitig nicht, weil ihm zu einem sehr geringen Teil natürliches Aroma zugesetzt ist. Es ist also lebensmittelkennzeichnungs-

b)
Von diesen rechtlichen Grundlagen ist zutreffend auch das [X.] ausgegangen. Es hat angenommen, dass für die Auslegung der [X.] gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 [X.] nicht die [X.]e Begrifflichkeit aus der [X.] maßgebend ist, sondern diese Norm
abfallwirtschaftlich interpretiert werden muss. Es ist dabei von der Begründung des historischen Gesetzgebers und dem sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Bestimmung ausgegangen und hat angenommen, dass einer auto-nom abfallwirtschaftlicher Interpretation von § 9 [X.] weder der
Geset-zeswortlaut noch
die
gesetzliche Systematik entgegenstehen. Damit hat es die anerkannten rechtlichen Auslegungsgrundsätze zutreffend angewendet. [X.] Zweifel an der Auslegung liegen -
entgegen der Ansicht
der Be-schwerde
-
nicht vor.
aa)
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die vom [X.] herangezogene Ansicht des Verordnungsgebers, wonach für
die Ausle-gung zwar grundsätzlich auf das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden könne, aber die Begriffe nach Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielset-zung auszulegen seien, um abfallwirtschaftlich unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden (vgl. die Gesetzesbegründung zur [X.] zur Änderung der [X.] vom 13. Januar 2005, BT-Drucks. 15/4642, Sei-te
11), habe in § 9 Abs. 2 Nr. 3 [X.] keinen hinreichenden Niederschlag gefunden
und könne deshalb nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung eschluss vom 19.
April 2012 -
I ZB 80/11, GRUR 2012,
1026 Rn. 30) für die Auslegung nicht maßgeblich sein.
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Anders als in der
Senatse

geht es im Streitfall
nicht um die Berücksichtigung von bloßen Motiven und Vorstel-lungen von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Orangen oder einzelner ihrer Mitglieder. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den vom [X.] in der Begründung der Verordnung ausdrücklich formulierten Sinn und Zweck der [X.] zur [X.]
gestützt. Es entspricht den anerkannten
juristischen Auslegungsgrundsätzen, den
Sinn und Zweck eines Gesetzes im materiellen Sinne im Wege der historischen und der vom Willen des Gesetzgebers ebenfalls beeinflussten teleologischen Auslegung zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn der ausdrücklich formulierte [X.] des Verordnungsgebers -
wie im Streitfall -
auch mit der systematischen Aus-legung im Einklang steht. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend berück-sichtigt, dass es bei der [X.]
um Abfall-
und
Entsorgungs-e-bensmittelkennzeichnungsrecht stammt und vom Gesetzgeber auch nur inso-weit als maßgebende Legaldefinition festgelegt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 FrSaft-Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-

Die Beschwerde geht zudem unzutreffend davon aus, dass der Ausle-gung des Berufungsgerichts der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entge-genstehe, wonach die Aufzählung der nicht pfandpflichtigen Erfrischungsge-tränke abschließend sei. Der [X.] unterfallen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 i-tiv abschließend definiert
und lässt hinreichend Raum für die vom [X.] vorgenommene historische, teleologische und systematische Auslegung.
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2.
Die Beschwerde meint, der Streitfall werfe die weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf
ob die Ausnahme von der Pfanderhebungs-
und Kennzeichnungspflicht für die in § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 [X.] angeführten Getränkearten mit der [X.]/[X.] über Verpackungen und Verpackungsabfälle vereinbar ist.
Auch damit kann
sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
a)
Die Beschwerde legt keinen Meinungsstreit dar, sondern meint erneut, l-le sich die Frage, ob die vom [X.] Verordnungsgeber in § 9 Abs. 2 Nr. 3 nangemesse-nen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand der Einrich-tung eines Rücknahme-
und Pfandsystems für diese Getränkesegmente [X.] sei, mit der [X.]/[X.] vom 20. Dezember 1994 über Verpa-ckungen und Verpackungsabfälle vereinbar sei. Denn gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Ein-richtung von Systemen für die Rücknahme bzw. die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen ergreifen, um die Zielvorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Nach den Erwägungsgründen solle die Richtlinie alle Verpackungsarten erfassen; es solle die größtmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfall sichergestellt und ein hohes Wieder-verwertungsniveau erreicht werden.
b)
Auch damit legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Entge-gen der Ansicht der Beschwerde ist die Vereinbarkeit der Regelung in § 9 Abs.
2 Nr. 3 [X.] mit der Richtlinie vereinbar. Zweifel, die eine Vorlage an den Gerichtshof
notwendig machen oder auch nur nahelegen würden, sind 17
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nicht ersichtlich. Vielmehr ergeben sich aus § 7 Abs. 2 der [X.]/[X.] ausdrücklich die vom [X.] Gesetzgeber der von der Beschwerde bean-standeten Ausnahmeregelung zugrunde gelegten Abwägungsüberlegungen
im Hinblick auf den ökologischen Nutzen und den ökonomischen Aufwand. [X.] sind die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 der [X.]/[X.] Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfällen geltenden Politik; sie berücksichtigen im Besonderen Anforderungen des Umwelt-
und Verbraucherschutzes ebenso wie den Schutz kommerzieller Eigentumsrechte. Im Übrigen hat das auf der Abwägung von verschiedenen betroffenen grund-rechtlich geschützten Belangen beruhende Verhältnismäßigkeitsprinzip Verfas-sungsrang.
3. Ohne Erfolg
macht die Beschwerde
schließlich
geltend, es stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage,
ob die Bereichsausnahme in § 9 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gegen das [X.] im Sinne von Art. 3 GG verstoße.
Sie
meint, die Befreiung bestimmter Getränkearten von der [X.] sei vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich, weil
die Umwelt-belastung, die von einer [X.] ausgehe, nicht von dem abgefüllten Getränk abhänge. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete deshalb, gleiche Verpa-ckungsarten auch gleich zu behandeln. Dies gelte insbesondere dann, wenn zwei Produkte unmittelbar miteinander konkurrierten (Säfte und andere Erfri-schungsgetränke). Damit hat die Beschwerde ebenfalls keinen [X.] dargelegt.
a)
Die Berücksichtigung der Getränkeart durch den Verordnungsgeber beruht auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, mithin auf einem Prinzip von Verfassungsrang. Es liegt auf der Hand, dass sich aus der an die Getränkeart 21
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anknüpfenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung gleicher Verpackungsarten (hier: [X.]) ergibt. Der Gesetzgeber hat die [X.] ausdrücklich
auf die Getränke beschrän-ken wollen, in denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens des [X.] einerseits mit dem ökonomischen Aufwand eines Rücknahme-
und Pfandsystems andererseits die Einrichtung eines solchen der Produktverant-wortung dienenden Systems rechtfertigt. Als Grundlage dieser Abwägung hat er maßgeblich auf ein ausreichend großes Marktvolumen der Getränkeart abge-stellt (vgl. BT-Drucks. 15/4642, Seite 13).
Die von der Beschwerde angeführte abweichende, vereinzelt gebliebene und nicht näher begründete Meinung von [X.]/[X.] ([X.], 2.
Aufl., § 8 Rn. 97) rechtfertigt
keine
Zulassung wegen Grundsatzbedeu-tung (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
b)
Auch das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung des [X.] von dem Bestreben ausgegangen, Gleiches gleich zu behandeln, indem es festgestellt hat, dass es sowohl im Hinblick auf die Praktikabilität der [X.] als auch mit Rücksicht auf das Verhältnis von ökologischem Nutzen und Aufwand eines eigenen Rücknahmesystems zweckdienlich und angezeigt sei, das Fruchtsaftgetränk der Beklagten in Bezug auf die [X.] seiner sektflaschenähnlichen Verpackung nicht anders zu behandeln sei als der Fruchtnektar der Klägerin oder vergleichbare unter die Ausnahmekategorie der Fruchtsäfte und -nektare fallenden Getränke. Ein eigenes Pfandsystem stehe angesichts des eher geringen Marktanteils der hier in Rede stehenden Produkte außer Verhältnis zum Umweltnutzen. Diese Feststellungen hat die Beschwerde nicht angegriffen.
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4. Von einer weitergehenden
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, Halbsatz 2
ZPO abgesehen.
II[X.] Die Klägerin trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
84 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
6 [X.] -

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 211/12
vom
6. März 2014
in dem Rechtsstreit

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6.
März 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Beschluss vom 17. Juli 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In [X.] der Rn. 15 wird das Wort "Orangen"
durch "Organe" ersetzt.

Büscher
Pokrant
Koch

Ri[X.] Dr. Löffler hat Urlaub
Schwonke
und kann deshalb nicht unter-
schreiben.

Pokrant
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
84 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 211/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12 (REWIS RS 2013, 4085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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