Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 2 ARs 227/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4914

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Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei neuer Straftat und Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung


Tenor

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des [X.] vom 27. April 2011 bewilligten [X.] zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe

1

1. Der Verurteilte befand sich zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen aus Urteilen des [X.] seit Oktober 2010 in der [X.]. Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des [X.] nach [X.] die Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung aus.

2

Am 15. September 2011 teilte der zuständige Bewährungshelfer dem [X.] mit, dass sich der Proband wegen zwischenzeitlich begangener schwerer Straftaten in Untersuchungshaft befand. Auf entsprechende Berichtsanfrage des [X.] informierte der Bewährungshelfer über den Fortgang des Verfahrens, das mit Urteil des [X.] vom 12. März 2012 - rechtskräftig seit dem 22. November 2012 - endete. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verbüßt der Verurteilte seitdem in der Justizvollzugsanstalt [X.].

3

Mit Beschlüssen vom 23. Januar 2013 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] die weitere, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen aus den Urteilen des [X.] an das [X.] - Strafvollstreckungskammer - abgegeben.

4

Am 12. Februar 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] bei der Strafvollstreckungskammer des [X.], die dem Verurteilten durch Beschluss des [X.] - Strafvollstreckungskammer - [X.] vom 27. April 2011 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der [X.] aus den Urteilen des [X.] zu widerrufen. Das [X.] hält die Strafvollstreckungskammer des [X.] für zuständig, das die Akten gemäß § 14 StPO dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.

5

2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Der [X.] hat ausgeführt:

"Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).

Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zuständig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand ([X.] 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier mit dem Widerruf der Bewährung - gegeben war ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 [X.], [X.], 94; [X.] 6. Auflage 2008 462a Rn. 16; [X.] StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in der Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen [X.]bezirk befindliche Justizvollzugsanstalt beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt ([X.], Beschluss vom 14. August 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 189; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 [X.]; [X.] StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des [X.] vom 27. April 2011 gewährten [X.] zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des [X.] war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt [X.] aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen ([X.], Beschluss vom 14. August 1981 - 2 [X.], [X.]St 30, 189; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 [X.], [X.], Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 [X.], [X.] 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).

Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 22. November 2012 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des [X.] noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war. Mit Schreiben vom 14. September 2011, eingegangen beim [X.] am 15. September 2011, teilte der Bewährungshelfer zu den Bewährungsheften mit, das sich der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuer Straftaten seit dem 24. August 2011 in der [X.] in Untersuchungshaft befindet ([X.]. 22 [X.] 501 Js 302/06 und [X.]. 25 [X.] 601 208/10). Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist das Gericht auch dann, wenn die Kammer zunächst nicht veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (OLG [X.] NStZ 1982, 47; [X.] 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17). So ist die bislang zuständige Strafvollstreckungskammer mit der Frage des Bewährungswiderrufs schon dann befasst, wenn ein Bewährungshelfer mitteilt, sein Proband befinde sich in Untersuchungshaft ([X.], Beschluss vom 22. November 2000 - 2 ARs 302/00, [X.] 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17). Vorliegend war der Strafvollstreckungskammer des [X.] aufgrund der Mitteilung des [X.] vom 14. September 2011 bekannt, dass der Angeklagte unter anderem einer räuberischen Erpressung, mithin eines Verbrechens, dringend verdächtig war, so dass Anlass bestand, die Frage des [X.] wegen zu prüfen."

6

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]Appl

               Berger                       [X.]

Meta

2 ARs 227/13

19.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 2 ARs 227/13 (REWIS RS 2013, 4914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4914

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Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 359/16

2 ARs 267/13

Zitiert

2 ARs 164/12

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