Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2527

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 426/14

Verkündet am:

11. November 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

AVB Kraftfahrtversicherung ([X.] 2008) [X.])

In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Repa-ratur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von [X.]) [X.] 2008 anzusehen sein.

Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebun-denen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

[X.], Urteil vom 11. November 2015 -
IV ZR 426/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 11.
November
2015

für Recht erkannt:

Auf die
Revision des Klägers
wird
das Urteil der [X.] des [X.]s [X.]
vom 15.
Oktober
2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen
nach einem [X.], bei dem sein bei der [X.] vollkaskoversicherter Merce-des beschädigt wurde. Die Einstandspflicht der [X.]
steht dem Grunde nach außer Streit. Das Fahrzeug wurde bisher nicht repariert.

In
Ziffer [X.] der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.])
2008
heißt es:
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-

"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Re-paratur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergren-zen:

a)
Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa-riert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des [X.] nach [X.], wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend [X.].b.

b)
Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen
Kos-ten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten [X.] nach [X.]."

Der Kläger begehrt eine Schadenregulierung entsprechend einem von ihm beauftragten Gutachten, in dem auf Basis der Stundenverrech-nungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von
9.396,24

Er macht geltend, dass er sein Fahr-zeug stets in der [X.] Vertragswerkstatt habe warten und [X.] lassen.

Die Beklagte regulierte den Schaden dagegen entsprechend einem
von ihr eingeholten Gutachten, dem
die Lohnkosten einer ortsansässi-gen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde liegen und das auf dieser Basis Nettoreparaturkosten von 6.425,08

ermittelte. Die [X.] von 2.971,16

nebst Zinsen und vorgerichtlich entstandener
An-waltskosten ist Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben,
das [X.] hat sie abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

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4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses
hat ausgeführt, erforderlich seien die Reparaturkosten, die ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden müsse, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen.
Dieser Begriff stelle auf objektive und nicht auf subjektive Momente ab; darauf, wie sich der Versiche-rungsnehmer ohne Versicherungsschutz verhalten würde,
komme es nicht an. Da es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die Re-paratur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu [X.] vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der [X.] anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem [X.] fehle es an einer tragfähigen Begründung.
Die im Schadens-ersatzrecht bestehende Dispositionsfreiheit des Geschädigten gelte für die [X.] gerade nicht. Die Klausel sei auch nicht unklar im Sinne von §
305c Abs.
2 BGB.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung
nicht
stand.

1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstim-mung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm NZV
2006, 541 Rn.
29 [zur [X.]]; Mei-necke in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18.
Aufl. [X.] A.2.7 Rn.
3; 6
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5
-

[X.] in [X.][X.]/[X.]/Janker, StVR 23.
Aufl. §
249 BGB Rn.
18; [X.] in [X.]/[X.], VVG 29.
Aufl. [X.] 2008 A.2.6
ff. Rn.
16; [X.]/Kreuter-Lange, [X.] 2008 Rn.
117) davon aus, dass maßgeblich allein das vertragliche Leistungsversprechen des [X.] ist und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz [X.] Anwendung finden.

Für die Auslegung, welche Kosten
als für die Reparatur [X.] im Sinne von [X.] [X.] 2008 anzusehen sind, gelten die allge-meinen Maßstäbe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-merksamer Durchsicht und
unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche-rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom
22.
April 2015

IV
ZR 419/13, [X.], 706 Rn.
12 m.w.N.; st. Rspr.).

2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, können
-
auch fik-tive -
Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nach
diesen Grundsätzen je nach den Umständen des Einzel-falles als "erforderliche"
Kosten
im Sinne von
[X.] [X.] 2008 anzuse-hen sein
(so generell [X.]/[X.], [X.] Rn.
267).
Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederher-stellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen
Werkstatt erfol-10
11
-
6
-

gen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder aber um ein solches handelt, das der [X.] bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird schon nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm im Versicherungs-fall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich ver-nünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das be-schädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen.

[X.]) Danach sind Aufwendungen für die Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Werkstatt immer dann erforderlich, wenn aufgrund der Art der anfallenden Reparaturarbeiten nur dort eine vollständige und fachgerechte Reparatur durchgeführt werden kann.

bb) Neben den technischen Notwendigkeiten wird der Versiche-rungsnehmer aber auch den Werterhalt seines Fahrzeugs in den Blick nehmen. Er wird deshalb berücksichtigen, dass insbesondere bei neu-wertigen Fahrzeugen, die noch einer Herstellergarantie unterliegen, die Reparatur in einer Markenwerkstatt weitgehend üblich ist, dies darüber hinaus aber auch bei einem älteren Fahrzeug in Betracht kommen kann, wenn dieses in der Vergangenheit zur Erhaltung eines höheren [X.] stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert [X.] ist ("scheckheftgepflegt"),
weil bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die [X.] vorherrscht, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine hö-here Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fach-12
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gerecht erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 2009

VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
15). Dagegen wird die Reparatur eines älteren [X.] in einer Markenwerkstatt nicht mehr als üblich anzusehen sein, wenn das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit in freien Werkstätten repariert worden ist oder wenn
vom Hersteller vorgesehene [X.] nicht durchgeführt worden sind.

b) In dem Verständnis, dass es für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten nicht ausschließlich auf die technisch einwandfreie Instand-setzung des Fahrzeugs ankommen muss, wird sich der Versicherungs-nehmer durch den Zweck der Versicherung bestärkt sehen. Mit dem [X.] einer Fahrzeugkaskoversicherung erstrebt er in der Regel nicht nur den Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des ei-genen Fahrzeugschadens bei selbst verschuldeten
Unfällen, sondern auch die Befreiung vom Risiko der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner bei unklarer Haftungslage. Die Praxis zeigt, dass Versicherungsnehmer es in derartigen Fällen vielfach vorziehen, ih-ren Fahrzeugschaden beim eigenen Kaskoversicherer zu regulieren und diesem die Prüfung eines Regresses beim Unfallgegner zu überlassen. Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit gene-rell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haft-pflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu [X.], Urteile vom 29.
April 2003

VI
ZR 398/02, [X.]Z 155, 1
unter II 2; vom 20.
Ok-tober 2009

VI
ZR 53/09, [X.]Z 183, 21 Rn.
7 f.; vom 22.
Juni 2010

VI
ZR 302/08, [X.], 1096 Rn. 6 und VI
ZR 337/09, [X.], 1097 Rn. 5
f.; vom 13.
Juli 2010

VI
ZR 259/09, [X.], 1380 Rn.
6; vom 15.
Juli 2014

VI
ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn.
8; vom 28.
April 2015 -
VI
ZR 267/14, [X.], 861 Rn.
9
ff.), wird der 15
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8
-

durchschnittliche Versicherungsnehmer
dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen.

c) Er wird sich
in diesem Verständnis durch den Umstand bestärkt sehen, dass am Markt zunehmend Tarife mit Werkstattbindung angebo-ten werden, bei
denen sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Reparaturfall eine vom Versicherer ausgesuchte Werkstatt zu beauftra-gen, was von diesem
mit einem niedrigeren Beitrag honoriert wird (vgl. [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18.
Aufl. [X.] A.2.7 Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.], VVG 29.
Aufl. [X.] 2008 A.2.6
ff. Rn.
23a). Dies weckt beim Versicherungsnehmer
die
Erwartung, sein Fahrzeug gegebenenfalls auch in der teureren markengebundenen Werkstatt reparieren lassen zu dürfen, wenn er einen solchen Tarif gera-de nicht gewählt und
statt dessen eine höhere Prämie bezahlt hat
(vgl. hierzu und zu dem vorstehend unter b) erörterten Gesichtspunkt auch [X.], 168
f.).

d) Einer entsprechenden Auslegung des Begriffs der erforderlichen Kosten steht

anders als die Beklagte meint

schließlich nicht das in [X.].2. [X.] 2008 enthaltene Weisungsrecht des Versicherers entgegen. Diese Bestimmung lautet:

"Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des [X.] haben Sie unsere Weisung einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit

Damit steht das Weisungsrecht des Versicherers von vornherein unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der [X.] für den [X.]. Dies schließt es aus, dass Weisungen erteilt werden, die das in A.2.7 [X.] 2008 gegebene Leistungsversprechen des Versi-16
17
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cherers auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten einschränken oder sonst den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zuwider-laufen (vgl. hierzu [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18.
Aufl. [X.] A.2.7 Rn.
12;
BT-Drucks. 16/3945 S.
80;
weitergehend [X.] in [X.]/[X.], VVG 29.
Aufl. [X.] 2008 [X.] Rn.
3).

Im Streitfall kommt es auf die Reichweite des Weisungsrechts im Einzelnen schon deshalb nicht an,
weil der Kläger, der keine Reparatur durchführen ließ, sondern den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet, nicht gehalten
war, eine Weisung einzuholen.

e) Sind Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Werk-statt nach dem vorstehenden Maßstab als erforderlich im Sinne von [X.] a) [X.] 2008 anzusehen, so gilt dies auch für den Anspruch nach [X.]) [X.] 2008, also bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Beide Regelungen enthalten denselben Begriff der "erforderlichen Kosten", so dass eine Differenzierung dem Grunde nach nicht erfolgt. Ein Unterschied besteht lediglich insoweit, als für den Fall einer
nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht durchgeführten
Re-paratur eine andere, niedrigere, nämlich um den Restwert verminderte Obergrenze der ersatzfähigen Reparaturkosten vereinbart ist.

3. Allerdings trägt der Versicherungsnehmer für die Umstände, die eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als erforderlich er-scheinen lassen, die Darlegungs-
und
Beweislast, weil es sich insoweit um eine Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der entsprechend höheren Kosten handelt. Er muss daher entweder darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die dortige Reparatur zur vollständigen und fachgerech-ten Instandsetzung des Fahrzeugs notwendig war, oder wenn das

wie 19
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im Streitfall unstreitig

nicht der Fall ist, dass eine der oben unter Zif-fer
2 genannten Voraussetzungen vorliegt. Zur Höhe dieser Kosten ge-nügt er seiner Darlegungslast auch

wie im Streitfall geschehen

durch Zugrundelegung der üblichen
Stundenverrechnungssätze einer marken-gebundenen Fachwerkstatt, die ein von ihm eingeschalteter [X.] auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat
(Münch-Komm-VVG/[X.], [X.] Rn.
267).

III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es zur Beantwortung der Frage, ob im Streitfall die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, weiterer Fest-stellungen bedarf. Zwar ist im erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass der Kläger den Pkw regelmäßig in einer solchen Werkstatt warten ließ; aus den vorliegenden Schadengutachten ergeben sich aber

worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist

zwei Vorschäden, von denen einer repariert und der andere nicht repariert worden ist. Insoweit bedarf es zum einen der Aufklärung, wo die durchgeführte Reparatur vorge-nommen worden ist, und zum anderen der Aufklärung, aus welchen

22
-
11
-

Gründen der zweite Schaden nicht repariert worden ist. Die Zurückver-weisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diese Feststellungen nach ergänzendem Parteivortrag nachzuholen.

[X.] [X.] Dr.
[X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2013 -
114 [X.] 3023/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
44 [X.]/13 -

Meta

IV ZR 426/14

11.11.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14 (REWIS RS 2015, 2527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2527

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 426/14

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