Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZB 29/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1056

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[X.] 29/03vom23. Oktober 2003in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 23. [X.]:Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung derKostenbeamtin des [X.] vom 4. Juli 2003 wird [X.].Gründe:[X.] Antragsteller hat am 17. April 2003 Rechtsbeschwerde gegen [X.] des [X.] eingelegt, durch den [X.] auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19. April 2002 unddes [X.] vom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen wordenist. Am 30. Juni 2003 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde zurückge-nommen.Die Kostenbeamtin des [X.] hat bei der [X.] gemäß Nr. 1921 des [X.] zum [X.] (GKG) einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde-gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers; er meint, [X.] 3 -gen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde entfalle die Gebühr, sei sie zumin-dest auf einen Satz von 0,5 zu ermäßigen.II.Die Erinnerung ist unbegründet.Der Kostenansatz ergibt sich aus Nr. 1921 i.V.m. Abschnitt [X.] des [X.] zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).Dort ist für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Aufhe-bung eines Schiedsspruchs ein Satz der Gebühr von 2,0 bestimmt. Der Wegfalloder eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurücknahme der Rechts-beschwerde ist nicht vorgesehen. Nr. 1921 des [X.] bestimmt[ebenso wie Nr. 1630 des [X.] für das erstinstanzliche Ver-fahren [X.], [X.] 32. Aufl. 2003, [X.] 1630-1638 Rn. 16;Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neure-gelung des [X.]. 13/5274 S. 70 zu Nr. 1905 [X.] vom Verfahrensergebnis unabhängige Gebühr [X.], [X.]. 2003 [X.] 1921 Rn. 1; [X.]/[X.], Gerichtskostengesetz 4. Aufl.2001 [X.] 1921 Rn. 70). Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entspre-chender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des [X.]) zu beheben wäre ([X.]. v. 25. April 2002 - [X.] - SchiedsVZ 2003, 43 mit Anmerkung [X.]). Es besteht nicht, wieder Antragsteller meint, für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerdein schiedsrichterlichen Verfahren eine Regelungslücke, die im Wege einer Ge-samtanalogie zu anderen Ermäßigungsvorschriften zu schließen [X.] 4 -Einem solchen Analogieschluß steht die Gesetzessystematik entgegen.Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren - abgesehen von den in den [X.], [X.] und [X.] genannten Beschwerden - sind in Abschnitt [X.] des[X.] eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber hat zu den [X.] Beschwerdeverfahren, nämlich Beschwerden betreffend die Vollstreck-barerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren (Abschnitt [X.] 1),betreffend das schiedsrichterliche Verfahren (Abschnitt [X.] 2), betreffend dasvereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (Abschnitt [X.] 3), be-treffend das Verfahren des gewerblichen Rechtschutzes (Abschnitt [X.] 4) undsonstige Beschwerden (Abschnitt [X.] 5), differenzierende Kostenbestimmungenerlassen. Die Regelungen sind im Hinblick auf die Art und die Höhe der Ge-bühren aufgefächert. Teils sind streitwertabhängige Gebühren (Satz der Ge-bühr), teils feste Gebühren (Gebührenbetrag) vorgesehen. Die Gebühren wer-denin bestimmten Beschwerdeverfahren nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerdeverworfen oder zurückgewiesen wird (Entscheidungsgebühren, vgl.Nr. 1953-1957 des [X.]). In anderen Beschwerdeverfahren- wie im schiedsrichterlichen Verfahren - handelt es sich um Verfahrensgebüh-ren, die mit der Einlegung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den [X.], also auch im Fall der Zurücknahme der [X.], entstehen (vgl. Nr. 1911-1952 des [X.]; [X.] aaO[X.] 1914 Rn. 1, [X.] 1921 Rn. 1, [X.] 1931 Rn. 1, [X.] 1932 Rn. 1, [X.] 1951Rn. 14, 17, 21, [X.] 1952-1955 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO [X.] 1911-1914 Rn. 66,[X.] 1921 Rn. 70, [X.] 1931 Rn. 71, [X.] 1932 Rn. 72, [X.] 1941-1951 Rn. 75, 77,80 f, siehe auch [X.] 1952-1953 Rn. 86). Diese auf die Art und die [X.] jeweiligen Beschwerdeverfahrens abgestimmten Regelungen im- 5 -[X.]. Abschnitt des [X.] können nicht durch die analoge An-wendung von Kostenvorschriften unterlaufen werden, die Kosten andererRechtsbehelfe betreffen.Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben. [X.] nach Nr. 1921 bezweckt - ebenso wie diejenigen nach Nr. 1630-1638des [X.] -, daß die notwendige Einarbeitung des staatlichenGerichts in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Schiedsverfahrensangemessen abgegolten wird (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.] 1630-1638 Rn. 36).Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann bei der gebotenen pauschalieren-den Betrachtung nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder als Verstoß gegendas Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) beanstandet werden.[X.] der Zurückweisung der Erinnerung wird der Antrag, die aufschieben-de Wirkung der Erinnerung anzuordnen, gegenstandslos.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 29/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZB 29/03 (REWIS RS 2003, 1056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1056

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