Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 3 StR 476/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9047

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B3STR476.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 476/16

vom
27. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 27.
Juni 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2016 im [X.]; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherge-stellte Tatmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel, die er zum gewinnbrin-1
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genden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.
Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und grundsätzlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen anzuführen ist (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2017 -
3 [X.], juris Rn. 4 mwN).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass das [X.] unter Berücksichtigung der Sicherstellung des [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
2. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestell-ten Strafzumessungstatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben
(s. § 353 Abs. 2 StPO).
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4
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.] Tiemann

Ri[X.] Hoch befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Berg Becker
7

Meta

3 StR 476/16

27.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 3 StR 476/16 (REWIS RS 2017, 9047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9047

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