Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. 3 StR 483/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16010

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080217B3STR483.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 483/16
vom
8. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
Februar 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
September 2016 aufgehoben; jedoch blei-ben
die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3.
September 2015 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 25.
Februar 2016 -
unter Verwerfung der weitergehenden Revision -
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verur-teilt. Dagegen wendet sich der
Beschwerdeführer
mit seiner auf die Rüge der 1
-
3
-
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat über-wiegend Erfolg.
1. Der Strafausspruch des [X.]s hält -
erneut -
revisionsrecht-licher Überprüfung nicht stand.
Denn die [X.] hat, obwohl dies bereits in dem ersten Urteil vom 3.
September 2015 -
bindend -
festgestellt worden war und sie diese [X.] ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nicht zu Gunsten des Ange-klagten in die Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden [X.] bestimmten Betäubungsmittel nach der Entdeckung der
Marihuanaplantage vollständig sichergestellt worden waren und deshalb nicht in den Verkehr gelangten.
Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmen-den Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist ([X.], Beschlüsse vom 9.
November 2016 -
2 StR 133/16, juris Rn.
3; vom 30.
September 2014 -
2 [X.], juris Rn.
2; vom 10.
September 2014 -
5 [X.], juris Rn.
2 mwN) und der gemäß § 267 Abs.
3 Satz
1 Halbsatz
2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss ([X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013 -
4 [X.], [X.], 662).
2
3
4
-
4
-
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn der Senat kann mit Blick auf die Höhe der verhängten Strafe nicht ausschließen, dass das [X.] zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung des
Marihuanas zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
2. Die von der [X.] in dem angefochtenen Urteil zur Strafzu-messung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht be-troffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergän-zende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach §
354 Abs.
2 Satz
1 Alternative
2 StPO an ein zu demselben Land gehörendes anderes [X.] zurückzuverweisen.
[X.] Gericke Spaniol

Tiemann Berg
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7

Meta

3 StR 483/16

08.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. 3 StR 483/16 (REWIS RS 2017, 16010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16010

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