Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. August 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2004beschlossen:Dem Angeklagten [X.]wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil [X.] Berlin vom 3. März 2004 gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu-stellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), [X.] Urteil bereits zugestellt ist.[X.]GerhardtRaum Brause
Meta
17.08.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 352/04 (REWIS RS 2004, 1914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1914
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.