Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 352/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1914

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. August 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2004beschlossen:Dem Angeklagten [X.]wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil [X.] Berlin vom 3. März 2004 gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu-stellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), [X.] Urteil bereits zugestellt ist.[X.]GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 352/04

17.08.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2004, Az. 5 StR 352/04 (REWIS RS 2004, 1914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1914

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