Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. 3 StR 295/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2783

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/11
vom
29. September 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.
zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. September 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
April 2011 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.

wegen [X.] in vier Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T.

hat es we-gen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-1
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3
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währen, trotz der fehlenden Zuständigkeit des [X.] für diese Entschei-dung (§
46 Abs.
1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne [X.] auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden ([X.], [X.] vom 24.
August 1978 -
4
StR
400/78; RG, Beschluss vom [X.] 1907 -
1678/07, [X.], 271 ff.).
2. Das Urteil des [X.], das nur in abgekürzter Form gemäß §
267 Abs. 4 StPO vorliegt, hat keinen Bestand.
a) Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausge-führt:
"Das Urteil ist auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, weil die vorliegenden nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Urteils-gründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung ermögli-chen. In der Beweiswürdigung ist unter Ziffer III. der Urteilsgründe le-diglich ausgeführt: 'Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den [X.], schlüssigen und widerspruchsfreien Einlassungen der [X.] sowie den Angaben der ausweislich des [X.] vernommenen Zeugen. Eine weitere Beweiswürdigung erübrigt sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils'
(UA S. 11). Das genügt nicht, um zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist."
Dem schließt sich der Senat an.
b) Eine Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Ur-teilsgründe
kommt nicht in Betracht. Die Frist zur Ergänzung nach §
267 Abs.
4 Satz
4, §
275 Abs.
1 Satz
2 StPO
ist
abgelaufen. Sie beginnt regelmäßig unab-hängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisi-onsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen 3
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5
6
-
4
-
Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem [X.] die zur sorgfältigen Ab-setzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterlie-genden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht ([X.], [X.] vom 10.
September 2008 -
2
StR
134/08, [X.]St 52, 349, 352). [X.] indessen das für die Ergänzung zuständige Gericht unter Verstoß gegen §
46 Abs.
1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision, beginnt die Frist nach §
267 Abs.
4 Satz
4, §
275 Abs.
1 Satz
2 StPO (aus-nahmsweise) bereits mit Erlass des [X.], da das Gericht zugleich Kenntnis über die Voraussetzungen einer Ergänzung erlangt. Die folglich am 1.
Juni 2011 angelaufene Frist ist verstrichen.

3. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:
a) Den vom [X.] trotz Gewährung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht ergänzten Urteilsgründen lassen sich nicht alle Tatsachen entnehmen, die die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftaten belegen (§
267 Abs.
1 Satz
1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]s Bezug.
7
8
-
5
-
b) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines [X.] (§
246a StPO) mit der Frage einer Unterbringung der Angeklagten in [X.] zu befassen haben. Aufgrund der Feststellungen des [X.], die beiden Angeklagten hätten die abgeurteilten Taten began-gen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, drängte sich die [X.] des §
64 StGB auf.
[X.] Pfister

von Lienen

Schäfer Menges
9

Meta

3 StR 295/11

29.09.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. 3 StR 295/11 (REWIS RS 2011, 2783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2783

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3 StR 295/11

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