Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2012, Az. VII ZB 48/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3840

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 48/10

vom

20. August 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. August 2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. Leupertz
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer [X.] gemäß § 321a ZPO wird [X.].

Gründe:
1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der [X.] gemäß § 78b Abs. 1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte [X.], für deren Erhebung der Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und er dementsprechend durch die Entscheidung des [X.]s vom 14. Juni 2012 nicht beschwert ist. Der [X.] hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zurückwei-sung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer des Schuldners ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläu-biger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, un-1
2
-
3
-

ter
den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des vom Schuldner innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der [X.] zu betreiben.
Im Übrigen wäre einer [X.] auch in der Sache kein Erfolg [X.], weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher
Weise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der [X.] hat sein tatsäch-liches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung [X.]. Dass der Schuldner meint, neue Tatsachen vorbringen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen.
2. Der [X.] versteht das Begehren des Schuldners dahin, dass er ledig-lich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörs-rüge anträgt. Die Einlegung einer [X.] kann in Verfahren vor dem Bun-desgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen -
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass

3
4
-
4
-

er selbst eine [X.] hat einlegen wollen, die dann gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste.

[X.]

[X.]

Eick

[X.]

Leupertz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
213 [X.] -

LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 -
65 T 183/09 -

Meta

VII ZB 48/10

20.08.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2012, Az. VII ZB 48/10 (REWIS RS 2012, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3840

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 48/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.