Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 47/10
vom
20. August 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. August
2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. Leupertz
beschlossen:
Der Antrag der Schuldner auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer [X.] gemäß § 321a ZPO wird zurückge-wiesen.
Gründe:
1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der [X.] gemäß §
78b Abs.
1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte [X.], für deren Erhebung die Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragen, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und sie dementsprechend durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert sind. Der [X.] hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zu-rückweisung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer der Schuldner ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläubiger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, 1
2
-
3
-
unter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des von den Schuldnern innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Im Übrigen wäre einer [X.] auch in der Sache kein Erfolg [X.], weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch der Schuldner auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat das tatsäch-liche Vorbringen der Schuldner zur Kenntnis genommen und bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt. Dass die Schuldner meinen, neue Tatsachen vorbrin-gen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtferti-gen.
2. Der Senat versteht das Begehren der Schuldner dahin, dass sie ledig-lich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörs-rüge antragen. Die Einlegung einer [X.] kann in Verfahren vor dem [X.] nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen
3
4
-
4
-
-
§
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrunde ist nicht davon auszuge-hen, dass sie selbst eine [X.] haben einlegen wollen, die dann gemäß §
321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste.
[X.]
[X.]
Eick
[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2009 -
212 [X.]/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2010 -
65 T 177/09 -
Meta
20.08.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2012, Az. VII ZB 47/10 (REWIS RS 2012, 3833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3833
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.