Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 1 StR 471/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3933

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Gegenstand

Vermögensabschöpfung im Altfall der Geldwäsche: Anordnung der Einziehung des Wertes von "Schleusergeld" gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt.

Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, welche die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse zu tragen; die im Revisionsverfahren insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt ist.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Geldwäsche“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 85.000 € angeordnet, davon in Höhe von 55.200 € in Gesamtschuldnerschaft mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten      [X.]. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand.

3

a) Das [X.] hat die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten, der – anders als der Mitangeklagte [X.]– kein Bandenmitglied war, für die Schleuserbande transportierten und am Zielort auftragsgemäß abgelieferten Gelder auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; im Gegenzug vereinnahmte die Bande über ein Büro legal erwirtschaftete Gelder aus D.     . Das [X.] hat dabei verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 56; Beschlüsse vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 27; vom 25. Mai 2021 – 5 StR 62/21 und vom 27. November 2018 – 5 [X.] Rn. 29) und sich die Einziehung des Wertes des [X.] daher nach § 74c StGB aF richtete (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Mai 2021 aaO und vom 27. November 2018 aaO).

4

Die Einziehung des Wertes eines Tatmittels nach § 74c Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. April 2010 – 5 [X.] Rn. 3; vom 28. März 2017 – 4 [X.] Rn. 3 und vom 11. Juni 1985 – 5 [X.] Rn. 2). Gegenüber tatbeteiligten [X.] ist die Anordnung der Wertersatzeinziehung dagegen nach § 74c Abs. 1 StGB aF nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2010 – 5 [X.] aaO).

5

b) Danach scheidet eine Einziehung des Wertes des vom Angeklagten für die Schleuserbande transportierten [X.], das dieser weisungsgemäß dem vorgesehenen Empfänger aushändigte, aus, weil der Angeklagte zur Tatzeit weder Eigentümer des Geldes war noch ihm der transportierte Betrag zustand.

6

2. Mit Blick auf den vollen Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung entspricht es der Billigkeit, die im Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr entfallen zu lassen und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).

Raum     

      

Fischer     

      

Hohoff

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 471/21

11.01.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 23. Juli 2021, Az: 6 KLs 280 Js 41942/16

§ 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB vom 13.11.1998, § 74c Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 261 Abs 7 S 1 StGB vom 23.06.2017, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 1 StR 471/21 (REWIS RS 2022, 3933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3933

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