Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2012, Az. V S 25/12

5. Senat | REWIS RS 2012, 3656

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Gegenstand

Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung


Leitsatz

NV: Das FG ist als das Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache bereits im Beschwerdeverfahren befindet .

Tatbestand

1

I. Mit den Urteilen vom 19. April 2012  5 K 5246/10 und 5 K 5358/09 hat das Finanzgericht ([X.]) die Klagen der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Änderung des [X.] für 2004 und die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sowie die Ablehnung der Stundung der Umsatzsteuer für 2004 abgewiesen.

2

Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die hierzu unter den Aktenzeichen V B 65/12 und [X.] anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerden vorläufig einzustellen.

Entscheidungsgründe

3

II. Das Verfahren wird an das [X.] abgegeben, da der [X.] ([X.]) nicht zuständig ist.

4

1. Die Klägerin begehrt eine einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung i.S. des § 258 der Abgabenordnung und damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--(vgl. [X.]-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, [X.]/NV 1994, 719, m.w.N.).

5

Es handelt sich insbesondere nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angegriffenen Bescheide gemäß § 69 Abs. 3 [X.]O. Die Ablehnungsbescheide sind mangels vollziehbaren Inhalts nicht aussetzungsfähig (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 7. November 2007 [X.] 103/05, [X.]E 219, 491, [X.], 279). Für die [X.] gilt dies zwar nicht, aber eine AdV dieses Bescheids wird dem Begehren der Antragstellerin nicht gerecht, von einer Vollstreckung der Umsatzsteuerschuld verschont zu bleiben.

6

2. Der [X.] ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 [X.]O ist. Er ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) von Amts wegen an das zuständige [X.] als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]O zu verweisen. Das [X.] ist als das Gericht des ersten [X.] für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet ([X.]-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX S 5/08, [X.]/NV 2008, 1513).

7

3. Das [X.] wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 70 [X.]O über die durch die Anrufung des [X.] entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben (z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2008, 1513, m.w.N.).

Meta

V S 25/12

27.08.2012

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 69 Abs 3 FGO, § 70 S 1 FGO, § 114 Abs 2 S 1 FGO, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 114 Abs 2 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2012, Az. V S 25/12 (REWIS RS 2012, 3656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3656

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