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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
I
Die [X.]eigeladenen wenden sich mit ihrer [X.]eschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13, 8 [X.] 100.13, 8 [X.] 101.13, 8 [X.] 102.13 und 8 [X.] 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des [X.] erfolgte Nichtzulassung der Revision.
Das Verfahren betrifft das 1 987 qm große Flurstück ... der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der [X.]rüder Albert und [X.] Mit dem hier streitgegenständlichen [X.]escheid vom 31. Mai 2006 übertrug das [X.]undesamt das Grundstück auf die [X.]eigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft.
Nachdem das [X.] mit Urteil vom 13. November 2008 - [X.] 1398/06 - den streitgegenständlichen [X.]escheid aufgehoben hatte, hat das [X.]undesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eigeladenen mit [X.]eschluss vom 28. März 2011 ([X.]VerwG 8 [X.] 44.10) dieses aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - [X.] 838/11 - den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 31. Mai 2006 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.
II
Die [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen, deren [X.]egründung im Wesentlichen wort-identisch mit der [X.]egründung der in den Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13, 8 [X.] 100.13, 8 [X.] 101.13, 8 [X.] 102.13 und 8 [X.] 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die [X.]eigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO. Dagegen sind die erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen nicht begründet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die [X.]egründung in dem [X.]eschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben [X.]eteiligten betreffenden Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der [X.]eigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des [X.] Potsdam zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.
Meta
22.10.2014
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 838/11, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 3/14 (REWIS RS 2014, 1985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1985
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 B 4/14 (Bundesverwaltungsgericht)
8 B 101/13 (Bundesverwaltungsgericht)
8 B 102/13 (Bundesverwaltungsgericht)
8 B 24/17 (Bundesverwaltungsgericht)
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der NS-Zeit sprechen
8 B 23/17 (Bundesverwaltungsgericht)
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der NS-Zeit sprechen
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