Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 1 StR 412/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 142

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[X.]/02vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2002, soweit es den Ange-klagten betrifft,a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte inden [X.] bis 139 der Urteilsgründe nicht des [X.] (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 [X.], sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einemFalle schuldig ist,b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die Fälle 127bis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen von [X.] sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihreStelle für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzel-strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels [X.] 3 -Gründe:Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung des Angeklagten gibt lediglich Anlaß zur teilweisen Änderungdes Schuldspruchs, die den Wegfall von zwölf der insgesamt 148 Einzelstrafenzur Folge hat; sie deckt im übrigen indessen keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).In den [X.] bis 139 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht jeeinen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) begangen, sondern einen Betrug(§ 263 Abs. 1 StGB). [X.] an einem Geldautomaten vom Konto einesanderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt [X.] durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wennihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich abspra-chewidrig handelt. Da der Angeklagte hier dem Geschädigten vorgetäuschthatte, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und benötige dazu seine - [X.] - Geldautomatenkarte, dieser ihm glaubte und ihm Karte [X.] überließ, hat der Angeklagte allerdings einen Betrug [X.] er hat mit Hilfe der Karte sowie der Codezahl vorgefaßter Absicht ent-sprechend mehrmals an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben. [X.] gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten —unoactufi auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese [X.] wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch [X.] NStZ 1991, 586; [X.] NStZ-RR 1998, 137; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl.§ 263a Rdn. 11, 19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.- 4 -Damit entfallen die für die Fälle des [X.] vom Landgerichtangesetzten 13 Einzelstrafen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senatsetzt für den verbleibenden einen Fall des Betruges eine Einzelstrafe vonsechs Monaten Freiheitsstrafe an. Er schließt aus, daß der Tatrichter bei recht-lich zutreffender Würdigung eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte. An-gesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten (136) und desstraffen [X.] der [X.] zwischen einem Monat und einem Jahr Frei-heitsstrafe liegenden - Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß dies [X.] auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren haben kann.Der Angeklagte hätte sich ersichtlich auch nicht anders als geschehen [X.] können.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil [X.] ihm durch die Schuldspruchänderung und die Änderung hinsichtlich [X.] erreichte Teilerfolg gering ist und sich auf das Gesamtergebnisnicht auswirkt (§ 473 Abs. 4 StPO).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 412/02

17.12.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 1 StR 412/02 (REWIS RS 2002, 142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 142

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