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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2009 beschlossen: Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des [X.] vom 1. September 2009 ist gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unver-ständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durch-greifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause [X.] Schneider [X.]
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24.11.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 466/09 (REWIS RS 2009, 430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 430
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3 StR 479/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 174/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 305/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 592/11 (Bundesgerichtshof)
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Strafurteil: Erneute Anordnung der Unterbringung eines bereits Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Begleitstrafe
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