Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 5 StR 502/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 627

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. August 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn von neun weiteren, mit der Anklage zur Last gelegten Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die aufgrund der [X.] veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:

Mangels Angabe der [X.] der den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Delikte lässt sich weder die Richtigkeit des [X.] des [X.] vom 6. Juli 2021, mithin auch nicht nachvollziehen, dass neben der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 2. September 2020 auch die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. April 2021 gesamtstrafenfähig ist, noch lässt sich überprüfen, ob dem vorangegangenen Strafbefehl vom 3. Mai 2019 hinsichtlich der mit den nachfolgenden beiden Entscheidungen abgeurteilten Taten zu irgendeinem Zeitpunkt Zäsurwirkung zukam.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im [X.] nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

4

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2004 – 4 [X.], NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. September 2022 – 2 [X.]/22; vom 28. Oktober 2004 – 5 [X.], NJW 2004, 3788 f.).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.] 

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 502/22

14.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 15. August 2022, Az: 516 KLs 7/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 5 StR 502/22 (REWIS RS 2023, 627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 627

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 95/24

Zitiert

2 StR 225/22

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