Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 392/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1580

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[X.] vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [X.]im Fall II. 1. der Urteilsgründe (1. Reise) und der [X.] im Fall II. 3. der Urteilsgründe (3. Reise) jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.]jeweils in ei-nem Fall wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen ([X.] ) bzw. drei Fäl-len ([X.]) zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und acht Monaten ([X.] ) bzw. fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung 1 - 3 - von Mobiltelefonen u. a. angeordnet. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] führen zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des [X.]s haben die beiden Ange-klagten bei ihrer jeweils ersten Reise als sogenannte Körperkuriere gegen Ent-lohnung [X.] aus der [X.] nach [X.] transportiert. Das [X.] hat bei beiden tateinheitlich mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Der Angeklagte [X.]sei beim Weiterverkauf des Kokains an den Angeklagten [X.] im selben [X.] anwesend gewesen und habe aus den ersten erzielten Verkaufserlösen sogleich die Anzahlung seines [X.] erhalten. Auch sei er selbst zu-sammen mit der Angeklagten [X.] damit befasst gewesen, das für den Ankauf der Drogen bestimmte Geld auf der Hinreise in die [X.] mitzu-nehmen. Er habe eine kleine Menge Kokain zum Eigenkonsum erhalten und unmittelbar nach Ende der Reise eine Vereinbarung über eine dauerhafte Zu-sammenarbeit mit der Gruppierung geschlossen. Der [X.] sei beim Weiterverkauf des Kokains im selben Hotelzimmer gewesen wie der Angeklagte [X.] O., der das Rauschgift verkauft habe, und habe kurz nach dieser Tat eine Vereinbarung über seine künftige Mitarbeit getroffen. 3 2. Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist eine ausschließlich als Kurier tätige Person in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen ([X.], 1220; StraFo 2007, 300; Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 2 [X.] -, vom 20. Juni 2007 - 2 StR 223/07 -; vom 4. Juli 2007 - 2 StR 4 - 4 - 267/07 - und vom 6. September 2007 - 2 StR 331/07). Zwar hat das [X.] besondere Umstände angenommen, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier als Täter des Handeltreibens anzusehen sein könnte. Die von ihm zugrunde gelegten Umstände werden jedoch von den Feststellungen überwie-gend nicht getragen. Danach waren beide Angeklagte beim Verkauf des Ko-kains im Hotel lediglich deshalb anwesend, weil sie noch mit dem Ausscheiden der [X.] beschäftigt waren ([X.]). In der Beweiswürdigung heißt es hierzu ausdrücklich, dass der [X.] aus diesem Grund die [X.] nicht zu Gesicht bekam ([X.]). Es kann deshalb nicht davon ausgegan-gen werden, dass die Angeklagten in den Verkauf des Kokains eingebunden waren. Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte [X.]

in den Transport des [X.] auf dem Hinflug eingebunden war. Es bleibt unklar, ob er überhaupt davon wusste, dass die Angeklagte [X.], die ihn auf dem Flug in die [X.] begleitete und die von Anfang an in das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben eingebunden war, 8.000 • zum Ankauf von Drogen mit sich führte ([X.]). Dass sich die Angeklagten jeweils kurze [X.] nach ihrer ersten Tat der Bande anschlossen, reicht allein nicht, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen. 2. Der Senat schließt aus, dass im Fall einer erneuten Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, und hat die [X.] entsprechend geändert. § 265 StPO steht den [X.] nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen [X.] verteidigen können. Die [X.] können auch nach der Änderung der Schuldsprüche bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafen auf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruhen. 5 - 5 - Das [X.] hat die Strafen bei beiden Angeklagten dem gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und das tateinheitliche Delikt nicht strafschärfend gewürdigt. [X.] [X.]Roggenbuck Appl

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2 StR 392/07

10.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 392/07 (REWIS RS 2007, 1580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1580

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