Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 5 StR 394/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4353

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5 StR 394/08 [X.] vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2009 beschlossen: [X.] nicht aber Vorsit-zender [X.] am [X.] B. und [X.]in am [X.] Sc. [X.] ist an der Mitwirkung an der Entscheidung des Senats über die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2008 ausgeschlossen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten [X.]wegen —Beihilfe durch Unterlassen zum Betrugfi zu ei-ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt. 1. Das [X.] hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte

[X.]als für Finanzen und Reinigung zuständiges Vorstandsmitglied der [X.]

, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Straßenreinigung im Wege des Anschluss- und Benutzungs-zwangs wahrgenommen und dafür von den Eigentümern der Anlieger-grundstücke privatrechtliche Entgelte erhoben hat, eine fehlerhafte Berech-nung der von den Grundstückseigentümern zu zahlenden Straßenreini-gungsentgelte in der [X.] 2001/2002 fortgeführt hat. Deshalb wurden allen [X.] Grundstückseigentümern für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 überhöhte Entgelte in Höhe von insgesamt über 23 Milli-onen Euro in Rechnung gestellt und [X.] was sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt [X.] von den Eigentümern auch bezahlt. Der Angeklagte [X.] hat es pflichtwidrig unterlassen, den Vorstandsvorsitzenden und 2 - 3 - weitere Vorstandsmitglieder von dem Abrechnungsfehler in Kenntnis zu [X.]. Der Angeklagte [X.] erhebt u. a. die auf eine Verletzung von § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, wonach [X.] der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwingend ausgeschlossen gewesen seien, weil sie als [X.] Mieter [X.] im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO gewesen seien. 3 2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hat Vorsitzender [X.] am [X.] B. mitgeteilt, er wohne in [X.] als Mieter. Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung ferner zur Mitwirkung an der Ent-scheidung berufene [X.] am [X.] [X.] hat mitgeteilt, er sei 2001/2002 in [X.] Mieter gewesen, sein Bruder indes [X.]. Die als Vertreterin von [X.] am [X.] S zur Mitwirkung berufene [X.]in am [X.] Sc. hat mit-geteilt, sie sei ebenfalls Mieterin in [X.]. 4 Im Hinblick auf die Selbstanzeigen dieser [X.] hat der Senat ge-mäß § 30 StPO darüber zu entscheiden, ob die [X.] kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revisionen ausgeschlossen sind. 5 3. Bezüglich [X.] am [X.] [X.]liegt ein [X.] vor. Er ist in der Seitenlinie im ersten Grad mit einem Verletz-ten verwandt (§ 22 Nr. 3 StPO). 6 Verletzter im Sinn von § 22 Nr. 1 StPO ist ein [X.], wenn er selbst oder ein Angehöriger im Sinne des § 22 Nr. 3 StPO durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 51, 100, 109 f. m.w.N.). 7 - 4 - Dies ist im Tatzeitraum bei sämtlichen Grundstückseigentümern [X.] und somit auch bei dem Bruder des [X.]s [X.]der Fall. Gegen die Grundstückseigentümer wurden überhöhte Straßenreinigungsentgelte gel-tend gemacht und nachfolgend durchgängig erfüllt. Dadurch haben die Grundstückseigentümer jeweils einen Vermögensschaden in Höhe der [X.] unbegründeten Reinigungskosten erlitten. 8 4. Bezüglich Vorsitzenden [X.] am [X.] B. und [X.]in am [X.]

Sc. liegt indes kein [X.] vor. Sie waren als Mieter nicht Adressaten der geltend gemachten Reinigungskosten. Sollten sie aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen sein, Straßenreinigungsentgelte als Mietnebenkosten dem Vermieter zu erstatten, läge lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung ihres Vermögens vor, was die Annahme einer Verletzteneigenschaft noch nicht gestattet (vgl. zum spiegelbildlichen Fall mittelbar verminderter Ein-nahmen BGHSt 1, 298). 9 Brause Raum Roggenbuck [X.][X.]

Meta

5 StR 394/08

24.03.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 5 StR 394/08 (REWIS RS 2009, 4353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4353

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5 StR 394/08

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