Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 76/13
vom
24. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juni
2015 durch [X.]
Eick, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
März 2013 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ansicht
des Berufungsgerichts, die bereits erstellten, aber nicht eingebauten Fertigteile des [X.] seien "erbrachte Leistungen" im Sinne von § 649 BGB (vgl. [X.], Urteile vom
7.
Januar 2003 -
X ZR 16/01, [X.], 877, 879 = NZBau 2003, 327, juris Rn. 16; vom 9.
März 1995 -
VII ZR 23/93, [X.], 545, 546, juris Rn. 11),
rechtfertigen die Zulassung nicht, weil die hierfür in Ansatz gebrachten Beträge auch als nicht erbrachte Leistungen ohne Abzug für ersparte Aufwendungen abgerechnet werden können.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Gegenstands
Eick
[X.]
Jurgeleit
[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
1 O 1149/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
7 [X.] -
Meta
24.06.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. VII ZR 76/13 (REWIS RS 2015, 9194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9194
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 150/22 (Bundesgerichtshof)
VOB-Vertrag: Darlegungslast des Auftragnehmers zum anderweitigen Erwerb nach ordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber
VII ZR 112/06 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 26/12 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 83/05 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 169/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.