Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. VII ZR 76/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9194

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 76/13
vom
24. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juni
2015 durch [X.]
Eick, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
März 2013 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ansicht
des Berufungsgerichts, die bereits erstellten, aber nicht eingebauten Fertigteile des [X.] seien "erbrachte Leistungen" im Sinne von § 649 BGB (vgl. [X.], Urteile vom
7.
Januar 2003 -
X ZR 16/01, [X.], 877, 879 = NZBau 2003, 327, juris Rn. 16; vom 9.
März 1995 -
VII ZR 23/93, [X.], 545, 546, juris Rn. 11),
rechtfertigen die Zulassung nicht, weil die hierfür in Ansatz gebrachten Beträge auch als nicht erbrachte Leistungen ohne Abzug für ersparte Aufwendungen abgerechnet werden können.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Gegenstands

Eick
[X.]
Jurgeleit

[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
1 O 1149/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
7 [X.] -

Meta

VII ZR 76/13

24.06.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. VII ZR 76/13 (REWIS RS 2015, 9194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9194

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