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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit Antragsteller, gegen Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. August 2009 durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin v. [X.] sowie [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zi-vilsenats des [X.] vom 8. Juli 2009 - I-11 [X.]/08 - wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 294 f). 2 [X.] [X.] [X.] v. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2008 - 12 O 168/08 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2009 - I-11 [X.]/08 - - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2008 - 12 O 168/08 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2009 - I-11 [X.]/08 -
Meta
12.08.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. III ZA 15/09 (REWIS RS 2009, 2153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2153
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