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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 291/11
vom
21.
September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das [X.] auch von einer Strafbarkeit wegen ver-suchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§
176 Abs.
1, 176a Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck
gebracht werden musste (vgl. BGH
NJW 2010, 2742, 2743).
Fischer
Appl
Herrr RiBGH Dr. Berger
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
Krehl
Ott
Meta
21.09.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. 2 StR 291/11 (REWIS RS 2011, 3179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3179
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