Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. 2 StR 291/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3179

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 291/11

vom
21.
September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das [X.] auch von einer Strafbarkeit wegen ver-suchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§
176 Abs.
1, 176a Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck
gebracht werden musste (vgl. BGH
NJW 2010, 2742, 2743).

Fischer

Appl

Herrr RiBGH Dr. Berger

ist wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Fischer

Krehl

Ott

Meta

2 StR 291/11

21.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. 2 StR 291/11 (REWIS RS 2011, 3179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3179

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