Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 24 W (pat) 49/10

24. Senat | REWIS RS 2011, 6361

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "maxxiCAR Professionale Care (Wort-Bild-Marke)/MAXICAR (IR-Marke)" – Warenähnlichkeit - zum Schutzumfang - klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 042 004

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2011

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Marke 30 2008 042 004 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke [X.] 551 030 für folgende Waren gelöscht:

"Putz-, [X.] und Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Rostentfernungsmittel; technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke".

Gründe

I.

1

Die am 30. Juni 2008 als Marke angemeldete Darstellung

Abbildung

2

(farbig: weiß, silber, orange)

3

ist am 18. Dezember 2008 unter der Nr. 30 2008 042 004 für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden:

4

01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke nämlich angesäuertes Wasser zum Nachfüllen von Akkumulatoren, [X.], Bremsflüssigkeiten, destilliertes Wasser, Fluide für Getriebe, Frostschutzmittel, Glykol, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren, [X.], Vulkanisiermittel

5

03: Putz-, Polier- und Fettentfernungs- und Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben, [X.]

6

04: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und [X.] nämlich Alkohol (Brennstoff), Benzin (Brennstoff), [X.], Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennspiritus, [X.], [X.], Öle für technische Zwecke, Petroleum (roh oder raffiniert), Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke.

7

Die Veröffentlichung erfolgte am 23. Januar 2009.

8

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren [X.] 551 030

9

[X.][X.]

(Ursprungsland Italien)

die für folgende Waren registriert ist:

2 Couleurs, [X.], [X.]; [X.]; matières tinctoriales; [X.]; [X.] à l’état brut; métaux en feuilles et en poudre pour peintres, [X.], imprimeurs et artistes.

Der Widerspruch ist auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt und richtete sich zunächst gegen sämtliche Waren der jüngeren Marke.

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] ist der Widerspruch mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 10. November 2009 wegen fehlender [X.] zurückgewiesen worden.

Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren seien einander nicht ähnlich. Diese würden in der Regel nicht von denselben Herstellern produziert, zumindest aber in unterschiedlichen Unternehmensbereichen der chemischen Industrie. Sie hätten kaum Berührungspunkte bezüglich Inhaltsstoffen, Beschaffenheit, Nutzerkreisen, Anwendungsgebieten und Vertriebsstätten. Die Waren der angegriffenen Marke seien überwiegend für Fahrzeuge und deren Funktion bestimmt, die der Widerspruchsmarke dienten der ästhetischen Gestaltung von Gebäuden, Gegenständen und Kunstwerken sowie allenfalls noch dem Schutz vor Verwitterung und Abnutzung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Die Vergleichsmarken seien visuell, klanglich und begrifflich nahezu identisch. Die jüngere Marke werde im Gesamteindruck durch "[X.]" geprägt, da die weiteren Wortelemente "Professional Care" rein beschreibend und die bildlichen/farblichen Elemente werbeüblich seien. Phonetisch liege somit Identität mit "[X.][X.]" vor. Da die Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft aufweise, reiche bereits ein entfernter Grad an [X.] zur Begründung einer [X.] aus, wobei vorliegend sogar ein normaler Grad an [X.] gegeben sei. Die Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 2 seien nicht auf einen bestimmten Einsatzbereich - etwa auf künstlerischem oder dekorativem Gebiet - konkretisiert. Sie seien vielmehr ebenfalls zur Anwendung an Fahrzeugen bestimmt. Sie, die Widersprechende, vertreibe unter ihrer Marke Produkte zur Beschichtung von Automobilen, u. a. Lacke und Farben, welche in der Industrie und in Reparaturwerkstätten Verwendung fänden. Die Markeninhaberin sei ebenfalls Herstellerin von [X.]. Mithin wiesen die jeweiligen Waren, was die Markenstelle verkannt habe, einen identischen Einsatzbereich auf. Auch hinsichtlich der Vertriebswege und Vertriebsstätten könnten sich Überschneidungen ergeben, und zwar nicht nur in Autowerkstätten, sondern auch in Läden für Autozubehör. Schließlich könnten die Herkunftsstätten identisch sein, da bestimmte Unternehmen, u. a. größere Chemiekonzerne, die fraglichen Produkte gleichermaßen herstellten.

Dem Schriftsatz der Widersprechenden zur Begründung der Beschwerde waren mehrere Anlagen beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende weitere - umfangreiche - Anlagen zur Stützung ihrer Auffassung, dass von [X.] auszugehen sei, eingereicht. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Widersprechende den Widerspruch auf folgende Waren der angegriffenen Marke beschränkt:

"3: Putz-, Polier- und Fettentfernungs- und Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, [X.];

4: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke."

Die Widersprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 10. November 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des nunmehr beschränkten Widerspruchs zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 [X.]) und im Hinblick auf die jetzt noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke auch begründet.

1. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch nicht aufrechterhalten hat, hat das Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden. Die Marke 30 2008 042 004 steht somit für folgende Waren außer Streit:

"01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich angesäuertes Wasser zum Nachfüllen von Akkumulatoren, [X.], Bremsflüssigkeiten, destilliertes Wasser, Fluide für Getriebe, Frostschutzmittel, Glykol, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren, [X.], Vulkanisiermittel;

03: Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben;

04: [X.], Staubbenetzung- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und [X.], nämlich Alkohol (Brennstoff), Benzin (Brennstoff), [X.], Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennspiritus, [X.], [X.], Petroleum (roh oder raffiniert)".

2. Hinsichtlich der sonstigen Waren der jüngeren Marke, gegen die sich der Widerspruch weiterhin richtet, ist die jüngere Marke wegen [X.] mit der Widerspruchsmarke zu löschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 124 i. V. m. § 116 Abs. 1 [X.]).

Ob [X.] im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR 1998, 387 - Sabèl/[X.]; [X.], 343, Nr. 48 - [X.]; BGH [X.], 903 Nr. 10 - [X.]; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).

Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich zwar schriftbildlich durch die besondere bildliche und typographische Gestaltung der jüngeren Marke deutlich; klanglich liegt demgegenüber Zeichenidentität zwischen der Widerspruchsmarke "[X.][X.]" und dem Kennwort "[X.]" der jüngeren Marke, welches diese (ausschließlich) prägt, vor. Denn der weitere Wortbestandteil der angegriffenen Marke "Professional Care" ist im Blick auf die registrierten Waren, die der Pflege (z. B. von Automobilen und deren Teilen) dienen können, beschreibend und vermag somit nichts zur Kennzeichnungskraft der Marke beizutragen.

Die Widerspruchsmarke verfügt auch über einen noch annähernd durchschnittlichen Schutzumfang. Im zweiten Wortteil "[X.]" wird zwar meist das englischsprachige Wort für "Auto, Fahrzeug" gesehen werden, jedoch verbindet sich dieses mit dem Eingangselement "[X.]" zu einem Kunstwort, das zwar möglicherweise für einen Teil des Verkehrs einen sprechenden Charakter aufweist, aber keinen fest umrissenen Begriffsinhalt verkörpert.

Von den jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren der jüngeren Marke in Klasse 3 sind "Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" mit den "Lacken" der Widerspruchsmarke ähnlich. Bereits unter der Geltung des früheren [X.] ist der 28. Senat des [X.] in einer ausführlich begründeten Entscheidung (BPatGE 10, 279 - Venturon/Kenduron) nach eingehenden Ermittlungen zum Verständnis in Fachkreisen und in allgemeinen Publikumskreisen von Warengleichartigkeit ausgegangen. Wenngleich die betreffende Entscheidung mittlerweile recht alt ist (sie stammt aus dem [X.]), besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Es wäre Sache der Markeninhaberin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit Gesichtspunkte aufzuzeigen, die nach heutigem Verständnis des Verkehrs (d. h. vor allem allgemeiner Publikumskreise) eine andere Beurteilung nahelegten; das ist aber nicht geschehen. Weiterhin sind in dieser Klasse "[X.]" mit "Rostschutzmitteln" ähnlich.

Von den Waren der jüngeren Marke in Klasse 4 sind "technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette" sowohl mit "Lacken" als auch mit "Rostschutzmitteln" (die auch dem Korrosionsschutz bei Automobilen dienen können) ähnlich. Der 28. Senat hat diese Erzeugnisse in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. 28 W (pat) 68/78; 28 W (pat) 123/80; 28 W (pat) 207/87, 28 W (pat) 279/88) als "gleichartig" angesehen, allerdings den Grad der Ähnlichkeit im Einzelnen unterschiedlich beurteilt. Auch an dieser Rechtsprechung ist unter der Geltung des [X.] festzuhalten. "Wachs für gewerbliche Zwecke" ist mit "Rostschutzmitteln" ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, [X.], 14. Aufl., S. 332).

Die Gesamtabwägung der Einzelfaktoren ergibt, dass [X.] bezüglich der jetzt noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke besteht; mithin ist diese auf die Beschwerde hin zu löschen.

3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs 1 [X.]) besteht kein Anlass.

Meta

24 W (pat) 49/10

24.05.2011

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 24 W (pat) 49/10 (REWIS RS 2011, 6361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6361

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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25 W (pat) 528/21

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