Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 40/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 28

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 40/13

vom

20. Dezember 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof. Dr. Quaas
am 20. Dezember 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des [X.] [X.] vom 8.
Mai 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:
I.
Der Kläger ist im Bezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Verfügung vom 14.
November 2012 widerrief die Beklagte die [X.] wegen [X.]. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
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II.
Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
a)
Gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ([X.], Beschlüsse vom 16.
April 2007
-
AnwZ
(B)
6/06, [X.] 2007, 619 Rn.
5; vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
4).
b)
Nach den Feststellungen des [X.] betrieben im maß-geblichen Zeitpunkt des [X.] das Versorgungswerk der Rechts-anwälte in B.

und das Finanzamt S.

die Zwangsvollstreckung ge-
gen den Kläger. Die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B.

betrug 12.871,39

.

bestanden Steuer-
schulden in Höhe von 156.821,52

die Rückstände beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B.

teilweise
getilgt und im Übrigen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. Sämt-
liche offenen Steuerforderungen des Finanzamts beruhten auf nicht rechts-2
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kräftigen Steuerbescheiden; für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 und 2000/2001 seien Verfahren beim Finanzgericht anhängig, die Vollziehung der Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2009 sei ausgesetzt
worden. Außerdem behauptet er, über umfangreiches Vermögen -
u.a. Gut-haben bei der B.

Sparkasse in Höhe von 28.663,47

P.

sowie verschiedene werthaltige Forderungen
-
zu verfügen.
Die Vollstreckungsmaßnahmen des [X.] in B.

und des Finanzamts S.

sind hinreichende Beweisanzei-
chen für einen Vermögensverfall zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung. Der Kläger hat demgegenüber seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt. Er hat keine aktuelle Übersicht über sein Vermögen und seine Schulden vorgelegt, sondern nur punktuell zu den von der [X.] in der Forderungsaufstellung aufgeführten Forderungen Stellung genommen und das Vorhandensein von Vermögenswerten behauptet. Aus seinem Klagevortrag ergibt sich, dass er die Rückstände beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
B.

nach dem Er-
lass der Widerrufsverfügung teilweise zurückgeführt hat und auf die danach noch immer offene Restforderung in Höhe von 10.659,43

a-tenzahlungen leistet. Weshalb er es angesichts seines behaupteten [X.] zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen und eine Ra-tenzahlungsvereinbarung getroffen hat, erschließt sich nicht.
Auch die Vollziehung der Steuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 ist erst durch Schreiben des Finanzamts S.

vom 3. und vom
12.
Juli
2013, also nach Erlass des [X.], ausgesetzt worden. Die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Steuerforderungen belaufen sich auf 4.154,78

ü-gung waren jedenfalls diese Beträge noch in der Vollstreckung.
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2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
a)
Der [X.] hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) verstoßen.
aa)
Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) muss substantiiert darge-legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112e Rn.
82).
bb)
Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger macht geltend, dass er in der mündlichen Verhandlung am 8.
Mai 2013 erklärt habe, dass das Nichtbestehen der Forderungen des [X.] in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen sei und die Nachweise dem Finanzamt vorlägen. Nähere Angaben, in welcher Höhe die Steuerforderungen nicht [X.], hat er nicht gemacht. Danach lässt sich auch die Erheblichkeit der 8
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Tatsachen, welche der [X.] nach Ansicht des [X.] hätte [X.] sollen, nicht beurteilen.
b)
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkenn-bar. Durch das Schreiben des [X.] vom 12.
März 2013 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ein Vermögensverfall zum Widerrufs-zeitpunkt gerade auch wegen der Vollstreckung der Forderungen des Finanz-amts S.

angenommen wurde.
3.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder recht-lichen Schwierigkeiten auf (§
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO).
4.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Es ist nicht erkennbar, inwieweit die vom
Kläger aufgewor-fenen Rechtsfragen -
Übernahme von Mandaten ohne vorherige Klärung der Vergütung des bisherigen Rechtsanwalts und Instrumentalisierung der [X.] in einer Auseinandersetzung unter Rechtsanwaltskollegen
-
für die Entscheidung des konkreten Falls von Bedeutung sein könnten.
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7
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Quaas
Vorinstanzen:
AGH [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
II AGH 15/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 40/13

20.12.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 40/13 (REWIS RS 2013, 28)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 28

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