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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 16. [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] in drei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterzie-hung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 60 [X.]. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten [X.]s; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die Strafzumessung des [X.] begegnet durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß [X.] im Hinblick auf Fall 4 (Beihilfe zur versuchten [X.] 3 -hung) eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49Abs. 1 StGB geprft hat. Dies tte im vorliegenden Fall aber der Errterungbedurft (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 11). Da [X.] somit keinen Bestand haben kann, war die Aufhebung auf dierigen Strafen zu erstrecken, weil nicht ausgeschlossen werden kann, [X.]auch diese von dem [X.] sind.II.Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes [X.] Die ungewlich lange Verfahrensverzrung wird bei der ge-botenen Neubestimmung des Strafausspruches erhebliches Gewicht erlan-gen mssen. Wie sich aus den Urteilsgrrgibt, hat der [X.] [X.] im November 1995 ein umfassendes Gestis abgelegt. Damit stan-den die Tat, ihr Schuldumfang und die Tatbeteiligten im wesentlichen fest.[X.], die es nachvollziehbar erscheinen lassen, warum es [X.] zu einer Aburteilung der Taten des Angeklagten kam,sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter zu err-tern haben, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzrung vorliegt unddiese gegebenenfalls durch Vergleich mit der ohne Bercksichtigung derVerletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu be-stimmen haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 11). [X.] dann vorzunehmenden Kompensation wird auch angemessen zu be-rcksichtigen sein, [X.] die ungewlich lange Zeit der Ungewiûheit sichfr den Angeklagten schon deshalb in besonderem Maûe belastend aus-wirkte, weil er als Steuerberater in seiner beruflichen Bettigung durch dasschwebende Steuerstrafverfahren existentiell berrt war (vgl. BGHR StGB§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13).- 4 -2. Weiterhin wird die [X.] festzusetzenden Tagessatzes rzu belegen sein. Dies setzt neben der Feststellung einer [X.] seinen Kindern auch voraus, [X.] dargelegtwird, inwieweit der Angeklagte an seine Ehefrau oder an seine geschiedeneEhefrau noch Unterhaltsleistungen zu erbringen hat.[X.] Hr BasdorfRaum Schaal
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16.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 5 StR 137/02 (REWIS RS 2002, 3170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3170
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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