Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. III ZR 48/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 556

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[X.]:[X.]:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 48/17
vom

14. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 14. Dezember 2017 durch
[X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterin Dr. Arend

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem verpassten Flug auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger begab sich am frühen Morgen des 8. Juli 2012 -
frühestens um kurz vor 4.00 Uhr, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig -
mit seiner
Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen
Kindern zum [X.] im Terminal 1 des [X.], um eine Urlaubsreise
anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 1
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Uhr. Die Familie hatte bereits am Abend zuvor eingecheckt,
und die Reise ging in einen Staat des [X.], so dass nur noch das mitgeführte Handgepäck zu überprüfen
war. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin des [X.] hatte
das Sicherheitspersonal
den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das
Gepäckstück
wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor-
und zu-rückgefahren. Der Mitarbeiter des Sicherheitspersonals hielt Rücksprache mit einer Vorarbeiterin, welche in einem angrenzenden Büro einen Vorgesetzten informierte. Dieser erschien nach ein paar Minuten, um sich ebenfalls die Bilder anzusehen und das Handgepäck mehrfach zu röntgen. Eine weitere Person der Sicherheitskontrolle führte sodann einen [X.] mittels eines Papp-streifens durch. Nachdem dieser Test negativ ausgefallen war, wurde die Ta-sche manuell erneut kontrolliert. Als sich herausstellte, dass der Verdacht un-begründet war, durften der Kläger und seine Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem Zeitpunkt war das "[X.]"
für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und
befand sich das Flugzeug auf dem Rollfeld.

Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm behaupteten Aufwendun-gen für den Erwerb von [X.] für einen anderen Flug zum Zielort
am von Amtspflichtverletzungen sowie auf einen Entschädigungsanspruch aus dem [X.] beziehungsweise des ent-eignenden Eingriffs gestützt.

Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Ersturteil abgeän-dert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen 3
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Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

II.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel
auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat
(§ 552a Satz 1 ZPO).

1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelas-sen, dass die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-setzungen das Versäumen des Flugs infolge einer rechtmäßigen Sicherheits-kontrolle des Handgepäcks nach § 5 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz ([X.]) ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellt, im Hinblick auf die massenhaft [X.] Sicherheitskontrollen an Flughäfen von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hiernach spricht viel dafür, dass es die Zulassung der Revision auf den Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung beziehungs-weise enteignenden Eingriffs aufgrund rechtmäßiger hoheitlicher Maßnahmen beschränken wollte, was zulässig wäre (s. Senatsurteil vom 27. Mai 1993
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III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 1994 -
III ZR 33/94, NVwZ 1995, 620, 621 und vom 11. Juli 1996 -
III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152).
Ob das Berufungsgericht die Revision beschränkt [X.] hat, bedarf
jedoch keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen 5
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des § 552a Satz 1 ZPO für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.

b) Soweit es um den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung
oder enteignendem Eingriff und die damit zusammenhängende Frage nach dem Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers geht, wirft die Sache keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von fall-übergreifender, allgemeiner Bedeutung auf und ergibt sich auch keine Veran-lassung für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Es ist weder aufge-zeigt noch sonst ersichtlich, dass es für die fallrelevanten Rechtsfragen an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt und in der Rechtspraxis daher ein Bedürfnis für Leitentscheidungen besteht. Schließlich sind weder Rechtspre-chungsdivergenzen zu besorgen noch ist die Behebung zulassungsrelevanter ("symptomatischer") Rechtsfehler
erforderlich.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 [X.]gesetz ([X.])
verneint, weil die gemäß § 4 Satz 1 [X.] von der [X.] durchzuführende [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz
2, Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 [X.] weder eine konkrete "Gefahr"
noch eine
polizeirechtliche Verantwortlichkeit als "Störer"
vor-aussetzt (vgl. [X.]/Deyda, Luftsicherheitsgesetz für die [X.], S.
32; Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], § 4 [X.] Rn. 14) und der Besitzer oder Eigentümer der kontrollierten Gepäck-stücke auch kein "unbeteiligter Dritter"
im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist. Abzustellen ist stattdessen auf einen Entschädigungsanspruch aus dem [X.] beziehungsweise des ent-eignenden Eingriffs. Erforderlich hierfür ist das Vorliegen eines Sonderopfers.

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bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und den damit übereinstimmenden Ausführungen des Berufungsgerichts
setzt ein entschädi-gungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen; die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die [X.], also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. Ob in diesem Sinn eine [X.] die [X.] überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (s. z.B. Senatsurteile vom 14. März 2013 -
III ZR 253/12, [X.], 43, 46 f, Rn. 7 f und vom 15.
Dezember 2016 -
III ZR 387/14, [X.], 1322, 1324 f Rn. 25, für [X.] vorgesehen; jeweils mwN).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht kei-nen allgemeinen Rechtssatz dahin gehend aufgestellt, dass ein Passagier sich stets zwei bis drei Stunden vor dem Abflug bei der Sicherheitskontrolle einfin-den müsse, um erfolgreich einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Vielmehr hat es sowohl im Obersatz als auch bei der konkreten Würdi-gung zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des "rechtzeitigen Erscheinens"
an der Kontrollstelle nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzel-falls zu entscheiden ist. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (et-wa der Größe und Frequenz des [X.]s) auch die vom Berufungsgericht herangezogenen
Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des [X.]be-treibers.
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dd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, es stehe einem entschädi-gungspflichtigen Sonderopfer entgegen, dass der Kläger mit seinen Angehöri-gen erst (frühestens) kurz vor 4.00 Uhr, also weniger als eine Stunde vor dem Abflug und etwa eine halbe Stunde vor dem Beginn des "[X.]s", bei der Sicherheitskontrolle eingetroffen war, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.].

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von dem [X.] eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährli-che Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind. Der Betroffene darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vor-handenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar (s. Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO [X.] Rn. 11 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 1325 Rn. 25, jeweils mwN).

Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer"
für die Sicher-heitskontrollen am [X.] einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicher-heitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheb-lichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem "[X.]"
bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden [X.] seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch 12
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zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise und so auch hier äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tra-gen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.

ee) Soweit die Revision geltend macht, dass die Sicherheitskontrolle möglicherweise erst kurz vor Erscheinen des [X.] und seiner Familie geöff-net habe, ist dieser Vortrag neu und gemäß § 559 ZPO nicht zu [X.].

Die
Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte einen Hinweis gemäß § 139 ZPO darauf erteilen müssen, dass der Zeitpunkt der
Öffnung der
Kon-trollstelle für die Beurteilung der Rechtslage von Bedeutung sein werde, und der Kläger
hätte daraufhin
noch in der Tatsacheninstanz vorgetragen, das [X.] habe mit den Sicherheitsüberprüfungen
erst kurz vor dem Eintreffen der Familie am Kontrollpunkt begonnen, ist unbegründet.
Für den von der Revi-sion vermissten Hinweis bestand keine Veranlassung, da die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht hat, der Kläger und seine Angehörigen hätten sich unter Berücksichtigung der Abflugzeit zu spät an der Kontrollstelle eingefunden. Hiernach lag es auf der Hand, dass es entscheidungserheblich sein konnte, wenn mit den Sicherheitskontrollen erst kurz vor Eintreffen der Reisegruppe angefangen worden wäre, mithin ein früheres Erscheinen nicht zu einem größeren "Zeitpuffer"
geführt hätte.

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Ergänzend ist -
ohne dass dies im vorliegenden Verfahrensstadium ent-scheidungserheblich ist -
anzumerken, dass dem Vorbringen des [X.] die Angaben im Protokoll über das E.

-Sprengstoffdetektionsgerät vom 8. Juli 2012 (Anlage [X.]) entgegenstehen, wo bereits seit 3.09 Uhr Eintragungen vor-genommen wurden.

c) Ein Revisionszulassungsgrund ist auch
nicht in Bezug auf Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB i.V.m. Art.
34 GG) oder rechtswid-riger Polizeimaßnahmen (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) gegeben. Das Berufungsge-richt hat einen -
schadenskausalen -
Organisationsmangel nicht festzustellen vermocht. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet. Sie erschöpfen sich im unbestimmten Vorwurf eines "Kompetenzgerangels"
sowie in Mutmaßungen über eine ungenügende Ausbildung der Mitarbeiter und lassen zudem außer Betracht, dass die hier etwa gebotene Heranziehung des "[X.]"
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. Entgegen der Meinung der Revision
trifft die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast dazu, ob die Röntgenbilder den Verdacht auf das Vorhandensein von Sprengstoff gerechtfer-tigt haben oder nicht. Denn der Kläger hat diesen Punkt in den Vorinstanzen nicht angesprochen. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die hier konkret verdachtsauslösende Überlagerung einer Spiegelreflexkamera und eines [X.] mit Feuchttüchern im Röntgenbild nicht als (Plastik-)Sprengstoff
habe ge-deutet werden dürfen. Dementsprechend bestand seitens der Beklagten keine
Veranlassung dazu, hierzu näher vorzutragen.

2.
Wie aus den vorstehenden Darlegungen (zu 1) ersichtlich ist, befindet sich das Berufungsurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]ge-richtshofs und hat die Revision in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg.
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3.
Der Senat gibt nach alldem im [X.] zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.

[X.]

[X.]

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Remmert

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2015 -
2-04 O 251/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.01.2017 -
1 [X.] -

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Meta

III ZR 48/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. III ZR 48/17 (REWIS RS 2017, 556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 556

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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