(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von
(2) 1Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. 2Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3Soweit in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 überlassene Bereiche im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betroffen sind sowie in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen.
(3) § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.4.2020 I 840
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