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PDF anzeigen[X.] vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in [X.] er-littene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe ange-rechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Be-gehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist ([X.] StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.[X.]). 1 Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in [X.] erlitte-nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. 2 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] Fischer Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
28.05.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 2 StR 214/08 (REWIS RS 2008, 3750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3750
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