Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. 2 StR 78/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13209

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290317B2STR78.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 78/17
vom
29. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischen Diebstahls

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts

zu 2. auf dessen Antrag

am 29.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
November 2016
a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des besonders
schweren
räuberischen Diebstahls schuldig ist,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
das [X.] von der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
drei
Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten 1
-
3
-
hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Da der Angeklagte

wie das [X.] zutreffend angenommen hat (UA S.
14 f.)

neben dem Grundtatbestand des §
252 StGB auch die Voraus-setzungen des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB erfüllt hat, war die Verwirklichung die-ses Qualifikationsmerkmals im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zum Ausdruck zu bringen (st.
Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3.
Januar 2017

2
StR 467/16 mwN; [X.], Beschluss vom 3.
September 2009

3
StR 297/09, [X.], 101;
Meyer-Goßner/[X.],
StPO,
59.
Aufl., §
260 Rn.
25a).
2. Die Nichtanordnung
der
Unterbringung
in
einer
Entziehungsanstalt
gemäß §
64
StGB hält rechtlicher
Überprüfung
nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte der Angeklag-te
seit dem Jahr 2000 mit phasenweisen Unterbrechungen immer wieder [X.]. Seit dieser Zeit beging er zunehmend Diebstahlsdelikte, weswegen gegen ihn mehrfach Freiheitsstrafen verhängt wurden. So wurde er im Jahr 2004 we-gen Verstoßes gegen das [X.] (Erwerb von [X.]) in 25 Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er

nach Widerruf der Zurückstellung der Strafvoll-streckung

vollständig verbüßte (UA S.
5). Wegen eines Drogenrückfalls im Jahr 2009 kam es unter anderem zur Trennung von seiner Lebensgefährtin. In der Folgezeit absolvierte er erstmals eine Drogentherapie und arbeitete [X.] in einer Logistikfirma. Kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat hatte der Angeklagte einen erneuten Rückfall. Seine Lebensgefährtin trennte sich von ihm, er verlor seinen Arbeitsplatz und blieb in
der Frankfurter Drogen-

4). Nach den auf seiner Einlassung beruhenden Fest-2
3
4
-
4
-
stellungen konsumierte er am Tattag ein halbes Gramm [X.] und kurz vor der Tat ein halbes Gramm Kokain. Den Alkohol entwendete er, um

wieder runter

9
f.). Aktuell hat sich der Angeklagte aus der Haft mit der Bitte um Unterstützung und Therapie an mehrere Suchtberatungs-
und Lebens-hilfeorganisationen gewandt, die ihn zum Teil auf ihre Wartelisten gesetzt ha-ben (UA S.
9).
b) Bei dieser Sachlage hätte das [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in [X.] gemäß §
64 StGB
vorliegen. Angesichts des festgestell-ten (langjährigen) Konsums von [X.] liegt ein Hang des Angeklagten, berau-schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nahe. Gleiches gilt für den
Symptomcharakter
der festgestellten Tat.
Die Angaben des Angeklagten zu seiner Tatmotivation deuten darauf hin, dass ein Fall vorliegt, bei dem der Hang neben anderen Ursachen zur Begehung der Tat beigetragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Juli 2013

2
StR 174/13 mwN;
Fischer, StGB, 64.
Aufl., §
64 Rn.
13). Nach den bisher getroffenen Feststellungen erscheint eine Sucht-behandlung
auch nicht
von vorneherein aussichtslos, zumal der Angeklagte selbst bestrebt ist, sich von seinem Drogenkonsum zu lösen.
c) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz 3 StPO; Senat, [X.] vom 28.
Januar 2016

2 [X.]/15;
[X.], Urteil vom 10.
April 1990

1
StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7 ff.), da er die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen
hat (vgl.
[X.],
Urteil
vom
7.
Oktober
1992

2
StR
374/92,
[X.]St
38, 362, 363; [X.] vom 5.
November 2015

2
StR 373/15).

5
6
-
5
-
d) Die Frage der [X.] bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die [X.] bei Anordnung der Unterbringung auf
eine niedrigere Strafe er-kannt hätte.
Appl

Krehl Zeng

Bartel Grube

7

Meta

2 StR 78/17

29.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. 2 StR 78/17 (REWIS RS 2017, 13209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13209

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