Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2007, Az. VIII ZR 306/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2901

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[X.] [X.] ZR 306/06
vom 13. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2007 durch den [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] und [X.]innen Dr. Milger und [X.] beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich des [X.] und insoweit, als die Kläger auf die [X.] der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 • nebst Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Gründe: Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im [X.] keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], juris). 1 Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung oh-ne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. [X.] - 3 - gegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO). 3 Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu 6.000 • in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Ur-teil des [X.]vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen. [X.][X.]

[X.]

Dr. Milger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -

Meta

VIII ZR 306/06

13.07.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2007, Az. VIII ZR 306/06 (REWIS RS 2007, 2901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2901

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