Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 3 StR 274/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1020

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2022 im Ausspruch über die ihn betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 25.127,52 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um drei Fünftel ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu drei Fünfteln.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen [X.] in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.134,08 € angeordnet und eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam auf die Einziehung beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen mietete in einem Fall ein Mitangeklagter aufgrund einer gemeinsamen Bandenabrede verschiedene Baumaschinen und täuschte dabei über die Bereitschaft, sie zurückzugeben. Die Mietobjekte mit einem Wert von insgesamt 57.134,07 € wurden von einem weiteren Mitangeklagten in Empfang genommen. Später verbrachte der Angeklagte zwei gelieferte Radlader für einen Abnehmer nach [X.]. Die übrigen Maschinen wurden anderweitig fortgeschafft.

3

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB lediglich in Höhe von 25.127,52 €, da er nur in dieser Höhe etwas durch seine Beihilfetat erlangte.

4

a) Durch die Tat erlangt nach § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des [X.] derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem [X.] um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen Betrachtungsweise, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsgewalt später - etwa durch [X.] Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch [X.] etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (s. insgesamt [X.], Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 [X.], NStZ-RR 2022, 339 mwN).

5

b) Daran gemessen hatte der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt über die beiden von ihm transportierten Radlader, deren Wert 25.127,52 € betrug, nicht aber über die sonstigen Mietobjekte. Eine Grundlage dafür, hinsichtlich der weiteren Werte eine Einziehung anzuordnen, ist somit nicht gegeben. Soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen reicht, haftet der Angeklagte, wie vom [X.] zutreffend angenommen, als Gesamtschuldner.

6

c) Da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil erbracht hat, ist der von der Einziehung betroffene Geldbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu reduzieren.

7

3. Es ist geboten, jeweils zu drei Fünfteln die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen sowie die gerichtlichen und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines überwiegend erfolgreichen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 274/22

07.02.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 7. Februar 2023, Az: 3 StR 274/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 3 StR 274/22 (REWIS RS 2023, 1020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1020

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