Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IV ZR 325/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2372

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 325/06vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: [X.] Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt. I[X.] 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschie-den, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage [X.], wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift "[X.]" enthalte-ne Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung - 3 -

als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
3. Streitwert: 150.000 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -

Meta

IV ZR 325/06

22.07.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. IV ZR 325/06 (REWIS RS 2009, 2372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2372

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