Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZB 50/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3627

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 50/15
vom
21. Oktober
2015
in der Schiedsgerichtssache

-
2
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Der [X.] Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober
2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr.
Koch
und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung der
Antragsgegnerin aus dem Beschluss des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 27.
Mai 2015 wird
bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin mit der Maßgabe einge-stellt, dass die Antragstellerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Sicherheit in Höhe von 35. Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden.

Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit einer Schiedsklage auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischen-entscheid für zuständig erklärt. Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 19.
Februar 2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat diesen Antrag durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückge-wiesen, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt
und die Kosten des 1
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Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Dagegen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das [X.] hat durch Beschluss vom 15. September 2015 die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin nach dem vorläufig voll-streckbaren Beschluss vom 19. Februar 2015 [richtig 27. Mai 2015] zu erstattenden Kosten -Punkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Sicher-heitsleistung der Antragstellerin vorläufig einzustellen.

I[X.] Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat Erfolg.

1. Wird gegen die Entscheidung des [X.]s nach § 1062 Abs.
1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses
seine Zuständigkeit
in einem Zwischenentscheid
bejaht hat (§ 1040 ZPO), die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach §
1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von §
707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einge-stellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde.

2. [X.] kann nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar nur die Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung des [X.]s über den Antrag betreffend die Entscheidung des [X.], in der dieses seine Zuständigkeit bejaht hat, einstweilen einstellen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss des 2
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[X.]s vom 27. Mai 2015 hat aber zur Folge, dass die [X.] die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2015 nicht fortsetzen kann. Der Antrag der Antragstellerin ist daher dahin auszulegen, dass sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.]s vom 27. Mai 2015 begehrt (zu § 719 ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 1953 -
VI [X.]/53,
[X.]Z 10, 249, 250; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 69).

3. Bei der Entscheidung über den [X.] sind die wider-streitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwä-gen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der [X.] zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaus-sicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann.
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden erklärt. Die Zwangsvollstreckung ist daher mit der Maßgabe einzustellen, dass die [X.] Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche
Ansprüche
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der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] abdeckt. Die danach
zu erbringende Sicherheitsleistung
in Höhe von 35kann -
wie von der Antragstellerin angeboten -
durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
6 Sch 3/15 -

Meta

I ZB 50/15

21.10.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. I ZB 50/15 (REWIS RS 2015, 3627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3627

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