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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 [X.] zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Gleichstellungsbeauftragte in einem behördlichen Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 BGleiG zu beteiligen ist.
Meta
2 B 88/10, 2 B 88/10 (2 C 62/11)
26.10.2011
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Oktober 2010, Az: 82 D 1.09, Urteil
§ 19 Abs 1 BGleiG, § 69 BDG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 2 B 88/10, 2 B 88/10 (2 C 62/11) (REWIS RS 2011, 1979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1979
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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