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PDF anzeigen[X.]99vom6. November 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwer des [X.] durch das Urteil des [X.] vom 15. Juli 1999 übersteigt 60.000,-- DM.Gründe:Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 10. Juni 1999 eingereichten Schriftsatz vom selben Tag diebisherige Zahlungsklage in Höhe von 40.016,82 DM um einen weiteren Zah-lungsantrag in Höhe von 27.396,16 DM sowie um einen Feststellungsantragerweitert. Das Berufungsgericht hat zwar im Tenor seines Urteils lediglich daszweitinstanzliche, auf Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen die er-stinstanzliche Abweisung der Klage lautende Versäumnisurteil vom17. November 1998 aufrechterhalten, ohne im Tenor über die Klageerweite-rung zu entscheiden. Es hat aber in den Entscheidungsgründen die Klageer-weiterung gemäß § 263 ZPO für unzulässig erachtet und damit im Ergebnis dieerweiterte Klage als unzulässig abgewiesen. Dies fällt zwar nicht unter§ 547 ZPO, erhöht jedoch die Beschwer des [X.] in Höhe der [X.]. erweiterten Klage (vgl. [X.], Urt. v. 9. Mai 1989 - [X.]/88,- 3 -NJW 1989, 3225). Dem Antrag des [X.], seine Beschwer auf mehr als60.000,-- DM heraufzusetzen, ist daher stattzugeben.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
06.11.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. II ZR 271/99 (REWIS RS 2000, 634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 634
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