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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 10. März 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 5. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.]. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 159.262,80 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte wurde am 3. August 2004 zum vorläufigen Insol-venzverwalter und am 1. Oktober 2004 mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 1 - 3 - 11. Juni 2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 137.295,52 • zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechts-beschwerde. I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 2 1. Das [X.] hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt. Die [X.] sei weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch eine vereinbarte Stundung gehemmt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsge-richts dürfe die Verjährung aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf die [X.] eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden. Hierzu müsse den übri-gen Beteiligten nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben wer-den. 3 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vor-4 - 4 - läufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der [X.] mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfah-rens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt ([X.], Beschluss vom 22. September 2010 - [X.] ZB 195/09, [X.], 2160, Rn. 27, 28, 30 ff; vom 13. Januar 2011 - [X.] ZB 97/09, juris Rn. 2; vom 20. Januar 2011 - [X.] ZB 190/09, juris Rn. 2). 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der [X.] selbst noch nicht geprüft ist, hält der Senat es für sachge-recht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung 5 - 5 - auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185 f). [X.] Fischer
Grupp [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 2 IN 704/04 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2009 - 11 T 458/08 -
Meta
10.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 219/09 (REWIS RS 2011, 8707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8707
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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